Kapitalmarktrecht & Wertpapierrecht: Übungsfragen

6 Übungsfragen aus diesem Kapitel der IHK-Sachkundeprüfung §34f GewO — nicht der ganze Katalog, sondern eine Auswahl zum Reinschnuppern.Im vollen Katalog stehen 3067 Fragen bereit.

6 Beispiel-Fragen aus diesem Kapitel

Die Antworten siehst du zur Orientierung — die Auswertung und die richtige Lösung gibt es im interaktiven Quiz nach der Registrierung.30 Fragen kannst du dort kostenlos testen.

1.Welche Behörde ist in Deutschland für die Aufsicht über den Kapitalmarkt und Wertpapierhandel primär zuständig?

Eine Antwort ist gesucht:

Deutsche Bundesbank als Hüterin der Geldstabilität und Bankenaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bundesministerium der Finanzen als oberste Finanzaufsichtsbehörde
Europäische Zentralbank (EZB) als einheitliche EU-Wertpapieraufsicht
2.Welche ZWEI der folgenden Beispiele sind 'Finanzinstrumente' im Sinne des WpHG?

Mehrere Antworten können zutreffen:

Aktien und Schuldverschreibungen (Anleihen)
Girokonten und Tagesgeldkonten bei Kreditinstituten
Derivate (Optionen, Futures, Swaps) auf Wertpapiere, Zinsen oder Währungen
Bargeld und gesetzliche Zahlungsmittel
3.Was regelt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)?

Eine Antwort ist gesucht:

Die Erlaubnispflichten und Berufsausübungsregeln für Versicherungsvermittler nach §34d GewO sowie die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung ins DIHK-Vermittlerregister
Auflage, Verwaltung und den Vertrieb von Investmentvermögen (OGAW und AIF) sowie die Zulassung und Aufsicht von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG)
Die Prospektpflicht für Wertpapieremissionen am Kapitalmarkt sowie die Billigung von Wertpapierprospekten durch die BaFin; das KAGB ergänzt dabei die EU-Prospektverordnung VO 2017/1129 im Bereich der Investmentvermögen
Den Anlegerschutz bei öffentlich angebotenen Vermögensanlagen nach dem VermAnlG, insbesondere Prospektpflicht, Mindestinvestition und jährliche Vermögensanlagen-Informationsblatt-Pflichten für Emittenten nach §13 VermAnlG
4.Welche Funktion hat die Verwahrstelle (Depotbank) bei einem Investmentfonds nach KAGB?

Eine Antwort ist gesucht:

Sie verwaltet aktiv das Portfolio des Fonds, indem sie Anlageentscheidungen im Auftrag der Anleger trifft; die Verwahrstelle ist damit identisch mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft und nur bei ausländischen AIF organisatorisch davon getrennt
Sie verwahrt das Fondsvermögen getrennt vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, überwacht die KVG und stellt die Einhaltung der Anlagegrenzen sicher
Sie erteilt die aufsichtsrechtliche BaFin-Zulassung für neue Investmentfonds; ohne Billigung der Verwahrstelle ist kein KAGB-Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen, und bei Entzug der Verwahrstellen-Lizenz muss der Fonds liquidiert werden
Sie ist für den Vertrieb und die Werbung des Fonds bei privaten und institutionellen Anlegern zuständig; die Verwahrstelle koordiniert dabei die Vertriebsaktivitäten der KVG und haftet für fehlerhafte Werbematerialien nach §87 KAGB
5.Was versteht man unter einer 'Insider-Information' nach der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)?

Eine Antwort ist gesucht:

Jede öffentlich bekannte Information über ein börsennotiertes Unternehmen, die geeignet ist, den Kurs zu beeinflussen; die MAR-Definition des Insiderbegriffs schließt auch öffentliche Informationen ein, sofern sie noch nicht in den Marktpreisen reflektiert sind
Eine nicht öffentliche, präzise Information, die sich auf einen Emittenten oder ein Finanzinstrument bezieht und den Kurs erheblich beeinflussen könnte, sofern sie öffentlich bekannt würde
Interne Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens, die keinen direkten Bezug zum Kapitalmarkt haben; da das GeschGehG den Schutz solcher Informationen regelt, sind sie nach MAR ausdrücklich von der Definition der Insiderinformation ausgenommen
Analystenempfehlungen, die vor der offiziellen Veröffentlichung intern an privilegierte Kunden weitergegeben werden, sofern keine unmittelbare Kursrelevanz besteht; derartige selektive Weitergaben sind nach Art. 10 MAR als zulässige Marktkommunikation erlaubt
6.Wann besteht nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts?

Eine Antwort ist gesucht:

Bei jedem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, unabhängig von Gesamtgegenwert und Anlegerkreis; die EU-Prospektverordnung VO 2017/1129 sieht keinerlei Ausnahmen vor, da ein lückenloser Anlegerschutz das Grundprinzip des europäischen Kapitalmarktrechts ist
Bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren in der EU, sofern kein Ausnahmetatbestand greift (z. B. Gesamtgegenwert unter 8 Mio. Euro, Angebot nur an qualifizierte Anleger)
Ausschließlich bei Börsenzulassungsanträgen regulierter Märkte; außerbörsliche Angebote an unbegrenzte Anlegerkreise sind von der Prospektpflicht nach §3 WpPG befreit, sofern das Angebot nicht über elektronische Plattformen im Sinne der MiFID II erfolgt
Nur bei Staatsanleihen und Pfandbriefen, da diese nach Art. 1 Abs. 2 EU-Prospektverordnung als besonders transparente Produkte gelten und daher einer öffentlichen Informationspflicht unterliegen; für andere Wertpapierarten genügt ein vereinfachter Informationsflyer

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