Anlegerschutz & Verbraucherschutz: Übungsfragen

6 Übungsfragen aus diesem Kapitel der IHK-Sachkundeprüfung §34f GewO — nicht der ganze Katalog, sondern eine Auswahl zum Reinschnuppern.Im vollen Katalog stehen 3067 Fragen bereit.

6 Beispiel-Fragen aus diesem Kapitel

Die Antworten siehst du zur Orientierung — die Auswertung und die richtige Lösung gibt es im interaktiven Quiz nach der Registrierung.30 Fragen kannst du dort kostenlos testen.

1.Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen der Geeignetheitsprüfung und der Angemessenheitsprüfung nach MiFID II?

Eine Antwort ist gesucht:

Die Geeignetheitsprüfung erfolgt nur bei professionellen Kunden, die Angemessenheitsprüfung bei Privatkunden
Die Geeignetheitsprüfung umfasst Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse UND Anlageziele; die Angemessenheitsprüfung prüft nur Kenntnisse und Erfahrungen
Beide Prüfungen sind inhaltlich identisch und können synonym verwendet werden
Die Angemessenheitsprüfung umfasst auch die Anlageziele und ist damit umfassender als die Geeignetheitsprüfung
2.Welche ZWEI der folgenden Aussagen zur MiFID II-Kundenkategorisierung sind korrekt?

Mehrere Antworten können zutreffen:

Privatkunden genießen den höchsten Schutzstandard nach MiFID II
Geeignete Gegenparteien genießen dasselbe Schutzniveau wie Privatkunden
Ein Privatkunde kann auf eigenen Antrag als professioneller Kunde eingestuft werden, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt
Professionelle Kunden können nicht auf den Status eines Privatkunden wechseln
3.Was ist ein 'Key Information Document' (KID / Basisinformationsblatt) nach der PRIIPs-Verordnung?

Eine Antwort ist gesucht:

Ein internes Compliance-Dokument des Vermittlers für eigene Prüfzwecke, das dem Kunden nicht ausgehändigt wird.
Ein standardisiertes, maximal drei Seiten langes Dokument, das den Kleinanleger vor Vertragsschluss über Merkmale, Risiken und Kosten informiert.
Ein Produktdossier für professionelle Kunden; Privatkunden erhalten stattdessen das ausführlichere wesentliche Anlegerinformationsblatt.
Der Verkaufsprospekt nach § 164 KAGB, der um standardisierte Performance-Szenarien ergänzt wird.
4.Was versteht man unter einem 'Interessenkonflikt' im Sinne der MiFID II-Wohlverhaltensregeln?

Eine Antwort ist gesucht:

Jede fachliche Meinungsverschiedenheit zwischen Vermittler und Kunde über die Eignung eines empfohlenen Produkts; beim Interessenkonflikt ist nach §17 FinVermV eine dokumentierte Klärung erforderlich, bevor die Beratung fortgesetzt werden darf
Eine Situation, in der die Interessen des Vermittlers oder eines Dritten den Interessen des Kunden entgegenstehen oder entgegenstehen könnten
Ein Konflikt zwischen zwei Kunden desselben Vermittlers, die dasselbe Produkt zu identischen Konditionen erwerben möchten; in diesem Fall muss der Vermittler nach §17 FinVermV nach dem Grundsatz der Auftragsreihenfolge den früheren Auftraggeber bevorzugen
Eine Situation, in der zwei Finanzprodukte vergleichbare Renditen und Risikostrukturen aufweisen; der Vermittler ist dann nach §18 FinVermV verpflichtet, das Produkt mit der niedrigeren Provision zu empfehlen, um einen versteckten Interessenkonflikt auszuschließen
5.Welche Angaben muss eine Geeignetheitserklärung (Suitability Statement) enthalten?

Eine Antwort ist gesucht:

Den Namen des empfohlenen Produkts, den Anlagebetrag und die vom Anbieter gezahlte Provision; eine Eignungsbegründung ist entbehrlich, wenn der Kunde zustimmt.
Die Angabe, wie die Empfehlung zu Anlagezielen, Risikobereitschaft und finanzieller Situation des Kunden passt und wie sie diese Ziele erfüllt.
Einen dokumentierten Vergleich der Empfehlung mit mindestens zwei alternativen Produkten desselben Anbieters samt Kostenvergleich.
Den letzten Jahresabschluss des Emittenten und ein aktuelles Fremdrating; die Erklärung ist zusammen mit dem Prospekt zu übergeben.
6.Ein Privatkunde lehnt es ab, Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen zu machen. Wie hat der Vermittler zu verfahren?

Eine Antwort ist gesucht:

Der Vermittler kann die Beratung ohne Einschränkungen fortsetzen und das nach seiner fachlichen Einschätzung geeignetste Produkt empfehlen; fehlende Kundenangaben entbinden ihn nach §18 FinVermV von der Geeignetheitspflicht, nicht aber von der Beratungspflicht
Der Vermittler muss den Kunden darauf hinweisen, dass er ohne diese Angaben nicht beurteilen kann, ob das Produkt angemessen ist, und darf das Geschäft ggf. nicht abschließen bzw. muss warnen
Der Vermittler muss sofort die BaFin über die Verweigerung des Kunden informieren; nach §18 Abs. 3 FinVermV ist die Meldung einer verweigerten Geeignetheitsprüfung Pflicht, da die Aufsichtsbehörde das Risikopotenzial des abgelehnten Produkts beurteilen muss
Fehlende Angaben werden automatisch als Zeichen eines professionellen Kunden mit vollständigen Kenntnissen gewertet; nach §18 Abs. 2 FinVermV darf der Vermittler in diesem Fall alle Produkte empfehlen, da der Kunde stillschweigend auf Schutzrechte verzichtet hat

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