Erlaubnispflicht & Berufsrecht (§34f GewO): Übungsfragen

6 Übungsfragen aus diesem Kapitel der IHK-Sachkundeprüfung §34f GewO — nicht der ganze Katalog, sondern eine Auswahl zum Reinschnuppern.Im vollen Katalog stehen 3067 Fragen bereit.

6 Beispiel-Fragen aus diesem Kapitel

Die Antworten siehst du zur Orientierung — die Auswertung und die richtige Lösung gibt es im interaktiven Quiz nach der Registrierung.30 Fragen kannst du dort kostenlos testen.

1.Welche Behörde erteilt die Erlaubnis nach §34f GewO für einen Finanzanlagenvermittler?

Eine Antwort ist gesucht:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde (je nach Bundesland die Gewerbebehörde der Gemeinde/des Landkreises oder die IHK)
Das Bundesministerium der Finanzen
2.Welche der folgenden Voraussetzungen muss ein Antragsteller für die Erlaubnis nach §34f GewO NICHT erfüllen?

Eine Antwort ist gesucht:

Persönliche Zuverlässigkeit
Geordnete Vermögensverhältnisse
Abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
3.In welchem Register werden Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO eingetragen?

Eine Antwort ist gesucht:

Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts
Vermittlerregister der DIHK (Deutschen Industrie- und Handelskammer)
Beraterregister der BaFin
Marktteilnehmerregister der Deutschen Bundesbank
4.Welche Mindestdeckungssumme muss die Berufshaftpflichtversicherung eines §34f-Vermittlers pro Versicherungsfall aufweisen?

Eine Antwort ist gesucht:

500.000 Euro
1.000.000 Euro
1.276.000 Euro
2.500.000 Euro
5.Welche Produkte darf ein Vermittler mit Erlaubnis nach §34f Abs. 1 Nr. 1 GewO vermitteln?

Eine Antwort ist gesucht:

Ausschließlich geschlossene Investmentvermögen nach KAGB
Ausschließlich Vermögensanlagen nach §1 Abs. 2 VermAnlG
Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen (Investmentfonds nach KAGB)
Alle Finanzinstrumente im Sinne des WpHG
6.Ein Vermittler nach §34f GewO beschäftigt angestellte Vertriebsmitarbeiter. Was gilt für diese Mitarbeiter?

Eine Antwort ist gesucht:

Sie benötigen eine eigene Erlaubnis nach §34f GewO, sofern sie eigenständig Beratungsgespräche führen; nur reine Bürokräfte ohne Kundenkontakt sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, müssen jedoch im Vermittlerregister als Hilfs-personal erfasst werden
Sie müssen als gebundene Vermittler im DIHK-Register eingetragen werden, wobei der Arbeitgeber als Haftungsträger nur für die Registrierung, nicht aber für die Sachkunde und Zuverlässigkeit der angestellten Mitarbeiter verantwortlich ist
Sie müssen die Anforderungen der FinVermV an Sachkunde und Zuverlässigkeit erfüllen, im DIHK-Vermittlerregister eingetragen werden und der Erlaubnisinhaber haftet für ihre Tätigkeit (§ 34f Abs. 4 GewO)
Für angestellte Mitarbeiter gelten die Anforderungen des §34f GewO grundsätzlich nicht, da sie unter der Erlaubnis des Arbeitgebers tätig sind; eine Eintragung in das Vermittlerregister ist lediglich freiwillig und dient ausschließlich der internen Qualitätssicherung

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