§ 12a FinVermV: Information über Vergütungen und Zuwendungen vor der Beratung

Kurz vor dem Erstgespräch die Frage: Muss ich dem Anleger schon jetzt sagen, wie hoch meine Provision ist? § 12a FinVermV verlangt, ob eine Vergütung vom Anleger verlangt wird und wie sie berechnet wird, oder ob Zuwendungen Dritter angenommen oder behalten werden dürfen — nicht den konkreten Betrag. 34f-quiz.de prüft die Aussagen am 19. Oktober 2026 gegen den Wortlaut der FinVermV und der GewO auf gesetze-im-internet.de; der Text dient Prüfungskandidaten der IHK-Sachkundeprüfung.

Was muss ich dem Anleger nach § 12a FinVermV vor der Beratung sagen?

Der Gewerbetreibende muss den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber informieren, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen (§ 12a FinVermV).

Die Vorschrift nennt zwei Informationsgegenstände, verbunden mit „oder“: die Vergütung durch den Anleger einschließlich der Berechnungsart (§ 12a Nr. 1 FinVermV) und die Frage, ob Zuwendungen Dritter angenommen oder behalten werden dürfen (§ 12a Nr. 2 FinVermV). Einen konkreten Euro-Betrag der Provision verlangt § 12a FinVermV vor Beratungsbeginn noch nicht. Im konkreten Fall heißt das: Bevor eine Finanzanlagenvermittlerin mit einer Anlegerin das Erstgespräch über Investmentfonds aufnimmt, übergibt sie ihr rechtzeitig und in verständlicher Form in Textform die vorvertragliche Information nach § 12a FinVermV, ob sie vom Anleger eine Vergütung verlangt und wie diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Wann muss die Information nach § 12a FinVermV erfolgen?

Die Information muss vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages erfolgen, rechtzeitig und in verständlicher Form, und sie muss in Textform vorliegen (§ 12a FinVermV).

§ 17 Abs. 1 FinVermV verbietet Gewerbetreibenden nach § 34f GewO, Zuwendungen von Dritten anzunehmen oder an Dritte zu gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, Existenz, Art und Umfang der Zuwendung — oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung — sind dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV) und die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen und wirkt sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 FinVermV). Zuwendungen im Sinne des § 17 Abs. 1 FinVermV sind nach § 17 Abs. 2 FinVermV Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt; vom Verbot nach § 17 Abs. 1 FinVermV ausgenommen sind nach § 17 Abs. 3 FinVermV Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 FinVermV zu gefährden. Die statusbezogenen Angaben nach § 12 Abs. 1 FinVermV sind vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung mitzuteilen. Rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts sind außerdem nach § 13 Abs. 1 FinVermV und § 13 Abs. 2 Nr. 3 FinVermV Informationen über alle Kosten und Nebenkosten einschließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte zur Verfügung zu stellen; die Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie Vorgaben zur Vergütung von Beschäftigten regelt § 11a FinVermV. § 12 Abs. 4 FinVermV lässt sonstige Vorschriften über Informationspflichten unberührt.

In welcher Form muss die Information nach § 12a FinVermV erfolgen?

Die Information nach § 12a FinVermV muss in Textform erfolgen; eine mündliche Ausnahme wie in § 12 Abs. 3 FinVermV enthält § 12a FinVermV nicht.

§ 12 Abs. 3 FinVermV erlaubt statusbezogene Angaben mündlich, wenn der Anleger das wünscht, und verlangt dann die Textform unverzüglich nach Vertragsschluss. Diesen Wunsch-Vorbehalt wiederholt § 12a FinVermV nicht.

Wie unterscheiden sich § 12, § 12a, § 17 und § 17a FinVermV?

§ 12 FinVermV betrifft den Status des Vermittlers, § 12a FinVermV das Ob der Vergütung einschließlich der Berechnungsart oder das Ob von Zuwendungen vor Beginn der Tätigkeit, § 17 FinVermV das Annahme- und Gewährungsverbot gegenüber Dritten, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, samt Offenlegungs- und Qualitätsausnahme für Gewerbetreibende nach § 34f GewO und § 17a FinVermV die Offenlegung nach Absatz 1 sowie die Auskehr nach Absatz 2 für Gewerbetreibende nach § 34h GewO.

VorschriftZeitpunktInhaltForm / Adressat
§ 12 FinVermVvor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung (§ 12 Abs. 1 FinVermV)Status: Name, Anschrift, Register, Emittenten, zuständige Behörde, RegistrierungsnummerTextform; mündlich nur auf Wunsch des Anlegers, dann unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (§ 12 Abs. 3 FinVermV)
§ 12a FinVermVvor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des BeratungsvertragesNr. 1: ob Vergütung vom Anleger verlangt wird und Berechnungsart; oder Nr. 2: ob Zuwendungen Dritter angenommen oder behalten werden dürfenTextform; Wortlaut nennt „den Gewerbetreibenden“ ohne ausdrückliche Beschränkung auf § 34f GewO oder § 34h GewO (Einbeziehung von § 34h GewO nur als Wortlautschluss)
§ 17 Abs. 1 FinVermVvor Abschluss des VertragsVerbot der Annahme von oder Gewährung an Dritte, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind; Ausnahme nur kumulativ bei Nr. 1 Offenlegung (Existenz, Art, Umfang oder Art und Weise seiner Berechnung) und Nr. 2 (steht ordnungsgemäßer Vermittlung und Beratung im Anlegerinteresse nicht entgegen und wirkt sich nicht nachteilig auf deren Qualität aus)in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise; Gewerbetreibender nach § 34f GewO
§ 17a FinVermVAbs. 1: vor Abschluss des Geschäfts; Abs. 2: unverzüglich nach Erhalt§ 17a Abs. 1 FinVermV: Offenlegung im Fall des § 34h Abs. 3 Satz 2 und 3 GewO (Existenz, Art, Umfang oder Art und Weise seiner Berechnung nach Satz 2; Hinweis nach Satz 3, dass Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung gibt). § 17a Abs. 2 FinVermV: unverzügliche und ungeminderte Auskehr von Zuwendungen aus einer nach § 34h GewO durchgeführten Anlageberatung an den Kundenin umfassender, zutreffender und verständlicher Weise; Gewerbetreibender nach § 34h GewO

Siehe auch den Überblick der FinVermV-Pflichten.

Gilt § 12a FinVermV auch für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO?

§ 12a FinVermV verpflichtet „den Gewerbetreibenden“ und nennt im Normtext weder § 34f GewO noch § 34h GewO als Einschränkung. Ob damit neben Finanzanlagenvermittlern nach § 34f GewO auch Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO erfasst sind, ergibt sich allein als Schluss aus diesem Wortlaut, nicht aus einer ausdrücklichen Nennung des § 34h GewO in § 12a FinVermV. Nach § 34h Abs. 3 Satz 1 GewO dürfen sich Gewerbetreibende nach Absatz 1 die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, dürfen sie nach § 34h Abs. 3 Satz 2 GewO nur annehmen, wenn die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung nicht erhältlich ist, und müssen sie nach § 34h Abs. 3 Satz 3 GewO unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auskehren.

§ 12a Nr. 1 FinVermV verlangt die Information, ob eine Vergütung vom Anleger verlangt wird und in welcher Art und Weise diese berechnet wird. Nimmt der Berater im Fall des § 34h Abs. 3 Satz 2 und 3 GewO eine Zuwendung an, regelt § 17a Abs. 1 FinVermV die Offenlegung vor Abschluss des Geschäfts und § 17a Abs. 2 FinVermV die unverzügliche und ungeminderte Auskehr an den Kunden. Nach § 34h Abs. 2 Satz 1 GewO dürfen Gewerbetreibende nach Absatz 1 kein Gewerbe nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausüben. Siehe auch § 34f GewO oder § 34h GewO.

Muss ich die Information nach § 12a FinVermV nachweisen und aufbewahren?

Ja. Nach § 22 Abs. 1 FinVermV hat der Gewerbetreibende von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 FinVermV und § 22 Abs. 3 FinVermV Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln; die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV muss aus den Aufzeichnungen und Unterlagen der Nachweis ersichtlich sein, dass die in § 12 FinVermV oder § 12a FinVermV und den § 13 FinVermV, § 15 FinVermV und § 17 FinVermV oder § 17a Satz 1 FinVermV genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden.

Nach § 23 FinVermV sind die in § 22 FinVermV genannten Unterlagen zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Weitere Einzelheiten behandelt der Beitrag Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22 und § 23 FinVermV.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 12a FinVermV?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a FinVermV eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. Ebenso handelt nach § 26 Abs. 1 Nr. 18 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 FinVermV eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen § 23 Satz 1 FinVermV eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Nach § 144 Abs. 4 GewO kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt, handelt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m GewO ordnungswidrig; die Ordnungswidrigkeit kann nach § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Einordnung: Bußgelder und Sanktionen nach § 34f GewO.

Häufige Fragen

Muss ich die Höhe der Provision schon vor dem Beratungsgespräch nennen?

§ 12a FinVermV verlangt den Betrag nicht. Vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages ist in Textform mitzuteilen, ob vom Anleger eine Vergütung verlangt wird und in welcher Art und Weise diese berechnet wird (§ 12a Nr. 1 FinVermV), oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen (§ 12a Nr. 2 FinVermV). Die Berechnungsart in Nummer 1 betrifft nur die Vergütung durch den Anleger; für Zuwendungen Dritter verlangt Nummer 2 nur das Ob. Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung — oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung — gehören zur Ausnahme vom Annahme- und Gewährungsverbot gegenüber Dritten, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, nach § 17 Abs. 1 FinVermV: Sie müssen dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV), und die Zuwendung darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen und sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 FinVermV).

Gilt § 12a FinVermV auch für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO?

§ 12a FinVermV verpflichtet „den Gewerbetreibenden“ und nennt weder § 34f GewO noch § 34h GewO als Einschränkung. Ob der Adressat damit auch Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO erfasst, lässt sich nur als Schluss aus diesem Wortlaut ziehen, nicht aus einer ausdrücklichen Verweisung auf § 34h GewO. Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen stehen für Gewerbetreibende nach § 34h GewO gesondert in § 17a Abs. 1 FinVermV, § 17a Abs. 2 FinVermV und in § 34h Abs. 3 GewO.

Ist ein Verstoß gegen § 12a FinVermV bußgeldbewehrt?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a FinVermV eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. Nach § 144 Abs. 4 GewO kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zudem muss aus den Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV der Nachweis ersichtlich sein, dass unter anderem die in § 12a FinVermV genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden; ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 FinVermV oder § 23 Satz 1 FinVermV ist nach § 26 Abs. 1 Nr. 18 FinVermV ebenfalls bußgeldbewehrt.

Muss ich nachweisen können, dass ich die Information nach § 12a FinVermV erteilt habe?

Ja. Nach § 22 Abs. 1 FinVermV hat der Gewerbetreibende von der Annahme des Auftrags an unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln; nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV muss daraus der Nachweis ersichtlich sein, dass unter anderem die in § 12 FinVermV oder § 12a FinVermV genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden. Nach § 23 FinVermV sind die in § 22 FinVermV genannten Unterlagen zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.

Rechtsquellen und Belege

Stand: 10/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und der Gewerbeordnung. Keine Rechtsberatung.

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