Kosteninformation § 13 FinVermV: Ex-ante und Ex-post Aufklärung

Stand: 10/2026 · Recherche & Prüfung: Redaktion (Rechtsstand: 09/2026)

Die gesetzliche Kosteninformation ist eine zentrale Pflicht für § 34f Finanzanlagenvermittler. Dabei unterscheiden sich die Vorab-Information (ex-ante) vor dem Abschluss und die laufende jährliche Information (ex-post). Die rechtlichen Vorgaben für Finanzanlagenvermittler sind in § 13 FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) verankert.

Wie funktioniert die ex-ante Kostenaufklärung?

Nach § 13 Absatz 1 FinVermV ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts alle angemessenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese umfassen nicht nur die Finanzanlagen und deren Risiken (z.B. Volatilität, Totalverlustrisiko), sondern auch alle Kosten und Nebenkosten. Die Pflicht gilt sowohl für die Kosten der Finanzanlage selbst (z.B. Ausgabeaufschläge, Managementgebühren) als auch für die Kosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung.

Die Darstellung der Kosten und Nebenkosten, die nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko verursacht werden, muss laut § 13 Absatz 4 FinVermV in zusammengefasster Weise erfolgen. Ziel ist es, dass der Anleger die Gesamtkosten und ihre kumulative Wirkung auf die Rendite versteht. Verlangt der Anleger eine aufgeschlüsselte Darstellung nach einzelnen Posten, so muss der Vermittler diese zur Verfügung stellen.

Wann ist der 34f-Vermittler zur ex-post Kosteninformation verpflichtet?

Die regelmäßige, mindestens jährliche Kostenaufklärung (ex-post) ist in § 13 Absatz 5 FinVermV geregelt. Hiernach sollen die Informationen zu Kosten und Nebenkosten während der Laufzeit der Anlage regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vorliegen (beispielsweise wenn das Instrument empfohlen oder angeboten wurde und im Jahresverlauf eine laufende Geschäftsbeziehung bestand).

Sofern der Anleger die regelmäßigen Informationen von dem konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem Emittenten oder dem depotführenden Institut erhält, gilt die Informationspflicht nach § 13 Absatz 5 Satz 1 FinVermV als erfüllt (§ 13 Absatz 5 Satz 2 FinVermV).Aber: Dies gilt nicht für die Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den Gewerbetreibenden selbst. Diese müssen vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden.

Was gilt für Riester-Renten und Basisrenten?

Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gilt die ex-ante Informationspflicht nach § 13 Absatz 7 FinVermV durch die Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Auch die jährliche (ex-post) Information ist durch die Mitteilung nach § 7a desselben Gesetzes abgedeckt. Der Anleger ist jedoch bei Bereitstellung dieser Unterlagen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er detaillierte Kosteninformationen auf Nachfrage verlangen kann.

Häufige Fragen (FAQ) zur Kosteninformation

Was bedeutet ex-ante Kostenaufklärung nach FinVermV?
Nach § 13 Absatz 1 FinVermV muss der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts angemessene Informationen über alle Kosten und Nebenkosten der Finanzanlage sowie der Anlagevermittlung oder Anlageberatung zur Verfügung stellen. Dies ist die sogenannte ex-ante Kosteninformation (Vorab-Aufklärung).
Wann muss der 34f Vermittler ex-post über Kosten informieren?
Nach § 13 Absatz 5 FinVermV sollen Informationen zu Kosten und Nebenkosten regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden (ex-post Kosteninformation). Das gilt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vorliegen (z.B. Empfehlung/Angebot des Instruments und laufende Geschäftsbeziehung im Jahresverlauf).
Reicht der Ausweis der Depotbank für die ex-post Information?
Sofern der Anleger die regelmäßigen Informationen von dem konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem Emittenten oder dem depotführenden Institut erhält, gilt die Informationspflicht nach § 13 Absatz 5 FinVermV grundsätzlich als erfüllt. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den Gewerbetreibenden; diese müssen von diesem zur Verfügung gestellt werden.
Wie müssen die Kosten dargestellt werden?
Die Informationen zu Kosten und Nebenkosten, die nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko verursacht werden, müssen nach § 13 Absatz 4 FinVermV in zusammengefasster Weise dargestellt werden, damit der Anleger sowohl die Gesamtkosten als auch die kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen des Anlegers ist eine nach einzelnen Posten aufgegliederte Aufstellung zur Verfügung zu stellen.
Gilt die Informationspflicht auch für Riester- und Basisrenten?
Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gilt die Pflicht nach § 13 Absatz 7 FinVermV durch das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Die jährliche Pflicht gilt durch die Informationen nach § 7a desselben Gesetzes als erfüllt. Der Anleger hat auf Nachfrage Anspruch auf detaillierte Informationen und muss ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen werden.