Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten nach der FinVermV

Neben den Informations- und Beratungspflichten gegenüber dem Anleger schreibt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung dem Vermittler auch die interne Dokumentation vor: was aufzuzeichnen ist, wie lange es aufbewahrt werden muss und wie die Einhaltung jährlich geprüft wird — jeweils mit dem einschlägigen Paragrafen.

Welche organisatorischen Pflichten regelt die FinVermV?

Wer als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO tätig ist, muss sein Beratungs- und Vermittlungsgeschäft nachvollziehbar dokumentieren. Die FinVermV verlangt dafür laufende Aufzeichnungen (§ 22), die Aufzeichnung bestimmter Telefongespräche (§ 18a), eine langjährige Aufbewahrung (§ 23) und eine jährliche Prüfung durch einen geeigneten Prüfer (§ 24). Diese Pflichten ergänzen die kundenbezogenen Berufspflichten und sind ein häufiges Prüfungsthema.

1. Aufzeichnungspflicht (§ 22 FinVermV)

Nach § 22 FinVermV muss der Gewerbetreibende von der Annahme des Auftrags an Aufzeichnungen machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen. Aus ihnen müssen insbesondere ersichtlich sein:

Andere Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten — etwa aus dem Handels- oder Steuerrecht — bleiben davon unberührt. Die Aufzeichnungen belegen im Streitfall, dass der Vermittler seine Pflichten eingehalten hat.

2. Aufzeichnung telefonischer Gespräche — „Taping" (§ 18a FinVermV)

Führt der Vermittler Beratung oder Vermittlung telefonisch oder über sonstige elektronische Kommunikation durch, muss er den Inhalt dieser Gespräche nach § 18a FinVermV aufzeichnen, soweit sie sich auf Finanzanlagen beziehen. Diese als „Taping" bekannte Pflicht dient Beweiszwecken.

Wichtig ist die vorherige Information: Der Vermittler muss den Anleger und seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung unterrichten. Eine einmalige Information vor dem ersten Gespräch genügt. Wurde der Anleger nicht informiert oder widerspricht er der Aufzeichnung, darf die Beratung oder Vermittlung nicht per Telefon oder elektronischer Kommunikation erfolgen.

3. Aufbewahrung — zehn Jahre (§ 23 FinVermV)

Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen sind nach § 23 FinVermV zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und müssen von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sein. Die Frist beginnt nicht mit dem einzelnen Vorgang, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.

4. Jährliche Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)

Die Einhaltung der Pflichten wird nicht nur bei Beschwerden kontrolliert, sondern regelmäßig geprüft. Nach § 24 FinVermV muss der Gewerbetreibende die Einhaltung seiner Pflichten für jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten prüfen lassen und den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen Behörde einreichen.

Prüfen dürfen insbesondere geeignete Prüfer wie Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Prüfungsverbände sowie andere Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung zu einer ordnungsgemäßen Prüfung in der Lage und dafür öffentlich bestellt oder zugelassen sind.

§ 24 kennt zudem zwei Sonderfälle: Wer im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, muss keinen Prüfungsbericht erstellen, sondern kann unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung übermitteln. Unabhängig davon kann die zuständige Behörde aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Warum diese Pflichten für die Prüfung wichtig sind

Dokumentation, Aufbewahrung und Prüfung gehören zum organisatorischen Kern der Finanzanlagenvermittlung und werden in der Sachkundeprüfung ebenso abgefragt wie die kundenbezogenen Pflichten. Wer weiß, was aufzuzeichnen ist, wie lange es aufbewahrt werden muss und bis wann der Prüfungsbericht vorliegen muss, deckt einen wichtigen Teil des Berufsrechts ab. Die kundengegenüber bestehenden Pflichten erklärt der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV; einen Überblick über alle Prüfungsinhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.