Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten nach der FinVermV

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34f-quiz.de

Neben den Informations- und Beratungspflichten gegenüber dem Anleger schreibt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung dem Vermittler auch die interne Dokumentation vor: was aufzuzeichnen ist, wie lange es aufbewahrt werden muss und wie die Einhaltung jährlich geprüft wird — jeweils mit dem einschlägigen Paragrafen.

Welche organisatorischen Pflichten regelt die FinVermV?

Wer als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO tätig ist, muss sein Beratungs- und Vermittlungsgeschäft nachvollziehbar dokumentieren. Die FinVermV verlangt dafür laufende Aufzeichnungen (§ 22), die Aufzeichnung bestimmter Telefongespräche (§ 18a), eine langjährige Aufbewahrung (§ 23) und eine jährliche Prüfung durch einen geeigneten Prüfer (§ 24). Diese Pflichten ergänzen die kundenbezogenen Berufspflichten und sind ein häufiges Prüfungsthema.

1. Aufzeichnungspflicht (§ 22 FinVermV)

Nach § 22 FinVermV muss der Gewerbetreibende von der Annahme des Auftrags an Aufzeichnungen machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen. Aus ihnen müssen insbesondere ersichtlich sein:

Andere Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten — etwa aus dem Handels- oder Steuerrecht — bleiben davon unberührt. Die Aufzeichnungen belegen im Streitfall, dass der Vermittler seine Pflichten eingehalten hat.

2. Aufzeichnung telefonischer Gespräche — „Taping" (§ 18a FinVermV)

Führt der Vermittler Beratung oder Vermittlung telefonisch oder über sonstige elektronische Kommunikation durch, muss er den Inhalt dieser Gespräche nach § 18a FinVermV aufzeichnen, soweit sie sich auf Finanzanlagen beziehen. Diese als „Taping" bekannte Pflicht dient Beweiszwecken.

Wichtig ist die vorherige Information: Der Vermittler muss den Anleger und seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung unterrichten. Eine einmalige Information vor dem ersten Gespräch genügt. Wurde der Anleger nicht informiert oder widerspricht er der Aufzeichnung, darf die Beratung oder Vermittlung nicht per Telefon oder elektronischer Kommunikation erfolgen.

3. Aufbewahrung — zehn Jahre (§ 23 FinVermV)

Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen sind nach § 23 FinVermV zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und müssen von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sein. Die Frist beginnt nicht mit dem einzelnen Vorgang, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.

4. Jährliche Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)

Die Einhaltung der Pflichten wird nicht nur bei Beschwerden kontrolliert, sondern regelmäßig geprüft. Nach § 24 FinVermV muss der Gewerbetreibende die Einhaltung seiner Pflichten für jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten prüfen lassen und den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen Behörde einreichen.

Prüfen dürfen insbesondere geeignete Prüfer wie Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Prüfungsverbände sowie andere Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung zu einer ordnungsgemäßen Prüfung in der Lage und dafür öffentlich bestellt oder zugelassen sind.

§ 24 kennt zudem zwei Sonderfälle: Wer im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, muss keinen Prüfungsbericht erstellen, sondern kann unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung übermitteln. Unabhängig davon kann die zuständige Behörde aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Praxisbeispiel: Zehn Jahre Pflicht, Bußgeld schon ab fünf Jahren Unterschreitung

Die Aufbewahrungsfrist aus § 23 FinVermV und der zugehörige Bußgeldtatbestand aus § 26 Absatz 1 Nummer 18 FinVermV sind nicht deckungsgleich. § 23 verlangt zehn Jahre. Der Bußgeldtatbestand knüpft dagegen an eine niedrigere Schwelle: Ordnungswidrig handelt, wer eine Unterlage „nicht mindestens fünf Jahre" aufbewahrt. Zwischen fünf und zehn Jahren bleibt die Vernichtung ein Pflichtverstoß gegen § 23 FinVermV — aber keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach diesem speziellen Tatbestand.

Rechenbeispiel: Fristbeginn und -ende

Ein Vermittler schließt am 15. März 2020 den letzten aufzeichnungspflichtigen Vorgang für einen Auftrag ab. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 23 Satz 2 FinVermV nicht an diesem Tag, sondern erst mit dem Ende des Kalenderjahres, also am 31. Dezember 2020 — und läuft damit zehn volle Jahre bis zum 31. Dezember 2030. Vernichtet der Vermittler die Unterlage bereits im Januar 2026 (nach knapp sechs Jahren), verstößt er gegen § 23 FinVermV, weil die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Bußgeldbewehrt nach § 26 Absatz 1 Nummer 18 FinVermV wäre dieselbe Handlung nur dann, wenn die Vernichtung bereits vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt wäre — also vor Ablauf von fünf Jahren.

Streitfall: Fehlende Taping-Aufzeichnung im Beratungsstreit

Wer entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 FinVermV Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zu Finanzanlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 14 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO — Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro (§ 144 Absatz 4 GewO). Derselbe Bußgeldrahmen gilt nach Nummer 15 und 16, wenn der Vermittler nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Aufzeichnung ergreift oder den Anleger nicht rechtzeitig über die Aufzeichnung informiert.

Praktisch schwerer wiegt oft ein zweites Problem: Beschwert sich ein Anleger später über eine angeblich falsche telefonische Empfehlung, ist die Tonaufzeichnung nach § 18a FinVermV das zentrale Beweismittel dafür, was tatsächlich besprochen wurde. Fehlt die Aufzeichnung — etwa weil ein Vermittler ein Beratungsgespräch versehentlich per Mobiltelefon statt über die dienstliche, aufzeichnende Telefonanlage führt —, kann er im Streitfall die eigene Darstellung des Gesprächsverlaufs nicht mehr belegen. Das Fehlen der Pflichtaufzeichnung wirkt sich damit gegen den Vermittler aus, selbst wenn inhaltlich alles korrekt beraten wurde.

Warum diese Pflichten für die Prüfung wichtig sind

Dokumentation, Aufbewahrung und Prüfung gehören zum organisatorischen Kern der Finanzanlagenvermittlung und werden in der Sachkundeprüfung ebenso abgefragt wie die kundenbezogenen Pflichten. Wer weiß, was aufzuzeichnen ist, wie lange es aufbewahrt werden muss und bis wann der Prüfungsbericht vorliegen muss, deckt einen wichtigen Teil des Berufsrechts ab. Die kundengegenüber bestehenden Pflichten erklärt der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV; wie man die dafür nötige Zulassung erhält, zeigt der Artikel Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO. Einen Überblick über alle Prüfungsinhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.

Häufige Fragen

Wie lange muss ein Finanzanlagenvermittler seine Unterlagen aufbewahren?

Nach § 23 FinVermV sind die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten. Die Unterlagen müssen von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sein. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.

Müssen Telefongespräche mit dem Anleger aufgezeichnet werden?

Ja. Nach § 18a FinVermV muss der Gewerbetreibende den Inhalt von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzeichnen, soweit sich diese auf die Vermittlung oder Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Der Anleger ist vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung zu unterrichten; eine einmalige Information vor dem ersten Gespräch genügt. Ohne diese Information oder bei Widerspruch des Anlegers darf keine telefonische oder elektronische Vermittlung erfolgen.

Bis wann muss der Prüfungsbericht eingereicht werden?

Nach § 24 FinVermV muss der Prüfungsbericht über die Einhaltung der Pflichten eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Geprüft wird durch geeignete Prüfer wie Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Wer im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, kann stattdessen unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung übermitteln.

Ist die zehnjährige Aufbewahrungspflicht in vollem Umfang bußgeldbewehrt?

Nicht deckungsgleich. § 23 FinVermV verlangt eine Aufbewahrung von zehn Jahren. Der Bußgeldtatbestand des § 26 Absatz 1 Nummer 18 FinVermV knüpft dagegen an eine niedrigere Schwelle: ordnungswidrig handelt danach, wer eine Unterlage nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Wer Unterlagen also nach sieben Jahren vernichtet, verstößt gegen die Pflicht aus § 23 FinVermV, erfüllt aber nicht den Bußgeldtatbestand des § 26 Absatz 1 Nummer 18 FinVermV, weil die fünf Jahre eingehalten wurden. Der Pflichtverstoß bleibt trotzdem bestehen und wirkt sich im Streitfall als Beweisnachteil aus.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Taping-Pflicht nach § 18a FinVermV?

Wer entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 FinVermV Telefongespräche oder elektronische Kommunikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 14 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO — Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro (§ 144 Absatz 4 GewO). Fehlt die Aufzeichnung, kann der Vermittler im Streitfall über den Gesprächsinhalt zusätzlich seine eigene Darstellung der Beratung nicht mehr belegen.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.