§ 34f oder § 34h GewO: Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater?
Stand: · Team von 34f-quiz.de
Zwei Erlaubnisse, dasselbe Tätigkeitsfeld — aber ein grundlegend anderes Vergütungsmodell. Dieser Artikel erklärt, wie sich der provisionsvergütete Finanzanlagenvermittler vom unabhängigen Honorar-Finanzanlagenberater unterscheidet, und warum sich beide Erlaubnisse gegenseitig ausschließen.
Zwei Erlaubnisse für dasselbe Produktspektrum
Sowohl der Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) als auch der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) beziehen sich auf dieselben drei Kategorien von Finanzanlagen des § 34f Absatz 1 GewO: offene Investmentvermögen (Nr. 1), geschlossene Investmentvermögen (Nr. 2) und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Nr. 3). Der entscheidende Unterschied liegt nicht im Produkt, sondern darin, von wem sich der Berater bezahlen lässt. Hinzu kommt ein Zuschnitt-Unterschied: Der Honorar-Finanzanlagenberater ist auf die Anlageberatung beschränkt, während der Finanzanlagenvermittler auch die reine Anlagevermittlung ohne Beratung anbieten darf.
Der Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen die Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringt, braucht nach § 34f Absatz 1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die geschützte Berufsbezeichnung lautet Finanzanlagenvermittler. Vergütet wird er in der Praxis typischerweise über Provisionen der Produktanbieter.
Solche Zuwendungen Dritter sind ihm nicht verboten — er darf sie annehmen, muss sie dem Anleger aber nach § 17 FinVermV vor Vertragsschluss umfassend, zutreffend und verständlich offenlegen. Ziel ist Transparenz: Der Anleger soll erkennen können, dass und in welcher Höhe der Vermittler an der Empfehlung verdient. Die Berufspflichten des Vermittlers fasst der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV zusammen.
Der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Der Honorar-Finanzanlagenberater erbringt Anlageberatung zu denselben Finanzanlagen, jedoch ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (§ 34h Absatz 1 GewO). Seine Unabhängigkeit ist das Kennzeichen der Berufsbezeichnung. Für die Vergütung gilt nach § 34h Absatz 3 GewO:
- Er darf sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen — also über ein Honorar, nicht über Provisionen.
- Zuwendungen eines Dritten im Zusammenhang mit der Beratung darf er grundsätzlich nicht annehmen.
Es gibt eine eng gefasste Ausnahme: Ist die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung nicht erhältlich, darf der Berater die Zuwendung annehmen. Er muss sie dann jedoch unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auskehren. So bleibt sichergestellt, dass die Beratung frei von Provisionsanreizen erfolgt.
Die Unabhängigkeit zeigt sich nicht nur bei der Vergütung: Nach § 34h Absatz 2 GewO muss der Honorar-Finanzanlagenberater seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde legen, die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht auf eng verbundene Anbieter beschränkt sind. Auch inhaltlich soll die Beratung damit produktunabhängig sein.
Was beide Erlaubnisformen gemeinsam haben
Bei den Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich beide kaum. Nach § 34h Absatz 1 GewO ist § 34f Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Für den Honorar-Finanzanlagenberater gelten damit dieselben Anforderungen wie für den Vermittler:
- die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse,
- der Nachweis der Sachkunde über die Kenntnisse und Fähigkeiten,
- eine Berufshaftpflichtversicherung,
- die Eintragung in das Vermittlerregister.
Es gibt sogar eine Erleichterung: Wird die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater unter Vorlage der bestehenden § 34f-Erlaubnisurkunde beantragt, so entfällt nach § 34h Absatz 1 GewO die erneute Prüfung von Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnissen und Sachkunde. Die Sachkundeprüfung muss also nicht ein zweites Mal abgelegt werden. Die formalen Voraussetzungen erläutert der Artikel Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO.
Beides gleichzeitig geht nicht
Provisions- und Honorarberatung schließen sich rechtlich aus. Das Gesetz verhindert eine Doppelrolle gleich zweifach:
- Nach § 34h Absatz 1 GewO erlischt die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO mit der Erteilung der Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater.
- Nach § 34h Absatz 2 GewO dürfen Gewerbetreibende, die als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sind, kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 Satz 1 ausüben.
Wer sich für die unabhängige Honorarberatung entscheidet, verzichtet also endgültig auf die provisionsbasierte Vermittlung. Diese klare Trennung soll Interessenkonflikte von vornherein ausschließen und die Bezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater" für den Anleger verlässlich machen.
Praxisbeispiel: Die 34f-Erlaubnis erlischt, die Provision darf nicht bleiben
Vermittler K. hat eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO. Er beantragt zusätzlich die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater, weil er „unabhängig beraten, aber einzelne provisionsstarke Fonds behalten“ will. Mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlischt seine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1. Kurz danach fließt zu einem empfohlenen offenen Investmentvermögen eine Zuwendung des Produktgebers von 1.250 Euro auf sein Geschäftskonto. K. überweist 850 Euro an den Kunden und behält 400 Euro „für Steuer und Aufwand“.
Nach § 34h Absatz 3 Satz 1 GewO darf er sich die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Zuwendungen eines Dritten darf er grundsätzlich nicht annehmen (§ 34h Absatz 3 Satz 2); ist die empfohlene Finanzanlage ohne Zuwendung nicht erhältlich, muss die Zuwendung unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden (§ 34h Absatz 3 Satz 3). 400 Euro einzubehalten ist keine ungeminderte Auskehrung. Außerdem darf er nach § 34h Absatz 2 Satz 1 kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 Satz 1 mehr ausüben.
Häufiger Fehler: Die 34h-Erlaubnis „dazu“ nehmen zu wollen. § 34h Absatz 1 GewO lässt die 34f-Erlaubnis erlöschen; eine Doppelrolle aus Provisions- und Honorarberatung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Rechenbeispiel: Unvollständige Auskehrung einer Zuwendung
Nimmt K. die Zuwendung an und kehrt sie nicht vollständig aus, handelt er nach § 144 Absatz 2 Nummer 11 GewO ordnungswidrig (entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3). Übt er daneben weiter ein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 Satz 1 aus, kommt § 144 Absatz 2 Nummer 7c hinzu (entgegen § 34h Absatz 2 Satz 1). Beide Fälle fallen unter § 144 Absatz 4 GewO: Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
| Sachverhalt / Rechtsgrundlage | Zahl / Rahmen |
|---|---|
| Erhaltene Zuwendung (Beispielbetrag, kein gesetzlicher Schwellenwert) | 1.250 € |
| An den Kunden ausgekehrt | 850 € |
| Einbehalt entgegen § 34h Abs. 3 Satz 3 GewO | 400 € |
| Pflicht: ungeminderte Auskehrung | 1.250 € |
| § 144 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4 GewO (Zuwendung nicht vollständig ausgekehrt) | bis zu 5.000 € |
| § 144 Abs. 2 Nr. 7c, Abs. 4 GewO (34f-Gewerbe trotz 34h) | bis zu 5.000 € |
Quelle: § 34h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 GewO; § 144 Abs. 2 Nr. 7c, Nr. 10 und Nr. 11, Abs. 4 GewO (gesetze-im-internet.de, Stand 25.08.2026). Die 1.250 Euro sind ein Beispielbetrag für eine erhaltene Zuwendung, kein gesetzlicher Schwellenwert. Der Bußgeldrahmen gilt unabhängig von der Höhe der Zuwendung.
Häufiger Fehler: Einen Anteil der Zuwendung als Aufwandspauschale einzubehalten. § 34h Absatz 3 Satz 3 verlangt die Auskehrung ungemindert; Steuern und Abgaben bleiben nach Satz 4 unberührt, ersetzen die Auskehrung aber nicht.
Warum das für die Prüfung wichtig ist
Die Abgrenzung von § 34f und § 34h GewO ist ein typisches Prüfungsthema: Sie verbindet Berufsrecht, Vergütungsmodelle und den Anlegerschutzgedanken in einer einzigen Frage. Wer sicher weiß, dass der Honorar-Finanzanlagenberater keine Provisionen behalten darf und beide Erlaubnisse unvereinbar sind, hat einen häufigen Prüfungsklassiker im Griff. Einen Überblick über alle Inhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen § 34f und § 34h GewO?
Beide Erlaubnisse betreffen die Beratung und Vermittlung derselben drei Finanzanlage-Kategorien des § 34f Abs. 1 GewO. Der Unterschied liegt in der Vergütung: Der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO wird typischerweise über Provisionen der Produktanbieter vergütet und darf diese Zuwendungen bei Offenlegung nach § 17 FinVermV annehmen. Der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO darf sich die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen und grundsätzlich keine Zuwendungen Dritter annehmen.
Darf ein Honorar-Finanzanlagenberater Provisionen annehmen?
Grundsätzlich nein. Nach § 34h Abs. 3 GewO dürfen Honorar-Finanzanlagenberater Zuwendungen eines Dritten im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen. Ausnahme: Ist die empfohlene Finanzanlage ohne Zuwendung nicht erhältlich, darf die Zuwendung angenommen werden, muss aber unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden.
Kann man gleichzeitig § 34f und § 34h GewO haben?
Nein. Nach § 34h Abs. 1 GewO erlischt die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO mit der Erteilung der Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater. Zudem dürfen Gewerbetreibende nach § 34h GewO gemäß § 34h Abs. 2 kein Gewerbe nach § 34f Abs. 1 Satz 1 ausüben. Provisions- und Honorarberatung schließen sich also gegenseitig aus.
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Kostenlos startenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 34h GewO — Honorar-Finanzanlagenberater: Erlaubnis, entsprechende Anwendung des § 34f Abs. 2–6, Vergütung und Zuwendungsverbot
- § 34f GewO — Finanzanlagenvermittler: Erlaubnispflicht und drei Produktkategorien (Abs. 1 Nr. 1–3)
- § 17 FinVermV — Offenlegung von Zuwendungen beim Finanzanlagenvermittler
- § 144 GewO — Abs. 2 Nr. 7c, 10 und 11, Abs. 4: Bußgeldrahmen bis zu fünftausend Euro bei 34f-Tätigkeit trotz 34h sowie bei unzulässiger Annahme oder unvollständiger Auskehrung von Zuwendungen
Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Keine Rechtsberatung.