§ 34f oder § 34h GewO: Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater?

Zwei Erlaubnisse, dasselbe Tätigkeitsfeld — aber ein grundlegend anderes Vergütungsmodell. Dieser Artikel erklärt, wie sich der provisionsvergütete Finanzanlagenvermittler vom unabhängigen Honorar-Finanzanlagenberater unterscheidet, und warum sich beide Erlaubnisse gegenseitig ausschließen.

Zwei Erlaubnisse für dasselbe Produktspektrum

Sowohl der Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) als auch der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) beziehen sich auf dieselben drei Kategorien von Finanzanlagen des § 34f Absatz 1 GewO: offene Investmentvermögen (Nr. 1), geschlossene Investmentvermögen (Nr. 2) und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Nr. 3). Der entscheidende Unterschied liegt nicht im Produkt, sondern darin, von wem sich der Berater bezahlen lässt. Hinzu kommt ein Zuschnitt-Unterschied: Der Honorar-Finanzanlagenberater ist auf die Anlageberatung beschränkt, während der Finanzanlagenvermittler auch die reine Anlagevermittlung ohne Beratung anbieten darf.

Der Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)

Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen die Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringt, braucht nach § 34f Absatz 1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die geschützte Berufsbezeichnung lautet Finanzanlagenvermittler. Vergütet wird er in der Praxis typischerweise über Provisionen der Produktanbieter.

Solche Zuwendungen Dritter sind ihm nicht verboten — er darf sie annehmen, muss sie dem Anleger aber nach § 17 FinVermV vor Vertragsschluss umfassend, zutreffend und verständlich offenlegen. Ziel ist Transparenz: Der Anleger soll erkennen können, dass und in welcher Höhe der Vermittler an der Empfehlung verdient. Die Berufspflichten des Vermittlers fasst der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV zusammen.

Der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)

Der Honorar-Finanzanlagenberater erbringt Anlageberatung zu denselben Finanzanlagen, jedoch ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (§ 34h Absatz 1 GewO). Seine Unabhängigkeit ist das Kennzeichen der Berufsbezeichnung. Für die Vergütung gilt nach § 34h Absatz 3 GewO:

Es gibt eine eng gefasste Ausnahme: Ist die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung nicht erhältlich, darf der Berater die Zuwendung annehmen. Er muss sie dann jedoch unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auskehren. So bleibt sichergestellt, dass die Beratung frei von Provisionsanreizen erfolgt.

Die Unabhängigkeit zeigt sich nicht nur bei der Vergütung: Nach § 34h Absatz 2 GewO muss der Honorar-Finanzanlagenberater seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde legen, die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht auf eng verbundene Anbieter beschränkt sind. Auch inhaltlich soll die Beratung damit produktunabhängig sein.

Was beide Erlaubnisformen gemeinsam haben

Bei den Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich beide kaum. Nach § 34h Absatz 1 GewO ist § 34f Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Für den Honorar-Finanzanlagenberater gelten damit dieselben Anforderungen wie für den Vermittler:

Es gibt sogar eine Erleichterung: Wird die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater unter Vorlage der bestehenden § 34f-Erlaubnisurkunde beantragt, so entfällt nach § 34h Absatz 1 GewO die erneute Prüfung von Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnissen und Sachkunde. Die Sachkundeprüfung muss also nicht ein zweites Mal abgelegt werden. Die formalen Voraussetzungen erläutert der Artikel Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO.

Beides gleichzeitig geht nicht

Provisions- und Honorarberatung schließen sich rechtlich aus. Das Gesetz verhindert eine Doppelrolle gleich zweifach:

Wer sich für die unabhängige Honorarberatung entscheidet, verzichtet also endgültig auf die provisionsbasierte Vermittlung. Diese klare Trennung soll Interessenkonflikte von vornherein ausschließen und die Bezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater" für den Anleger verlässlich machen.

Warum das für die Prüfung wichtig ist

Die Abgrenzung von § 34f und § 34h GewO ist ein typisches Prüfungsthema: Sie verbindet Berufsrecht, Vergütungsmodelle und den Anlegerschutzgedanken in einer einzigen Frage. Wer sicher weiß, dass der Honorar-Finanzanlagenberater keine Provisionen behalten darf und beide Erlaubnisse unvereinbar sind, hat einen häufigen Prüfungsklassiker im Griff. Einen Überblick über alle Inhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Keine Rechtsberatung.