Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34f-quiz.de
Wer eine Erlaubnis nach § 34f GewO hat, unterliegt im Beratungs- und Vermittlungsalltag den Verhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Dieser Artikel fasst die vier zentralen Pflichten zusammen — mit dem jeweils einschlägigen Paragrafen.
Welche Pflichten regelt die FinVermV?
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert die Berufsausübung nach § 34f GewO. Sie regelt unter anderem, wie der Vermittler den Anleger über seinen Status informiert, welche Erkundigungen er einholen muss, wann ein empfohlenes Produkt geeignet ist und wie mit Provisionen umzugehen ist. Die folgenden Pflichten sind für die Sachkundeprüfung besonders relevant.
1. Statusbezogene Informationen (§ 12 FinVermV)
Bevor er erstmals berät oder vermittelt, muss der Vermittler dem Anleger nach § 12 FinVermV klar und verständlich mitteilen, wer er ist und in welcher Rolle er auftritt. Dazu gehören insbesondere:
- Name und Vorname sowie die Firma, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird,
- eine ladungsfähige Anschrift und Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme,
- ob er als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater in das Register nach § 34f GewO eingetragen ist — und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
- die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet,
- die Anschrift der zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register geführt wird.
Diese Angaben sind grundsätzlich in Textform zu machen. So kann der Anleger von Anfang an einordnen, mit wem er es zu tun hat und ob eine Vergütung über Provisionen oder über ein unabhängiges Honorar erfolgt.
2. Erkundigungs- und Geeignetheitspflicht (§ 16 FinVermV)
Kern jeder Anlageberatung ist die Frage, ob ein Produkt zum Anleger passt. Nach § 16 FinVermV muss der Vermittler vor einer Empfehlung Informationen einholen über:
- die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzanlagen,
- seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen,
- seine Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz.
Empfehlen darf der Vermittler nur Finanzanlagen, die auf dieser Grundlage für den Anleger geeignet sind — insbesondere passend zu Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit. Reichen die Informationen nicht aus, um die Geeignetheit zu beurteilen, darf keine Empfehlung ausgesprochen werden.
Wird ohne Beratung nur vermittelt, gilt statt der Geeignetheits- die Angemessenheitsprüfung: Der Vermittler beurteilt, ob der Anleger über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken zu verstehen. Erscheint die gewünschte Finanzanlage unangemessen, hat er den Anleger vorher zu warnen. Für Vermögensanlagen sieht § 16 zusätzlich eine Prüfung vor, dass die Anlagebeträge bestimmte, an Vermögen oder Einkommen des Anlegers geknüpfte Schwellen nicht überschreiten.
3. Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV)
Bei einer Anlageberatung muss der Vermittler dem Privatanleger nach § 18 FinVermV eine Geeignetheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen — grundsätzlich vor Vertragsschluss. Darin nennt er die erbrachte Anlageberatung und erläutert, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Wird der Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen, das die vorherige Übergabe nicht zulässt, darf die Erklärung mit Zustimmung des Anlegers unverzüglich nach Vertragsschluss übergeben werden.
4. Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV)
Finanzanlagenvermittler werden häufig über Provisionen der Produktanbieter vergütet. Nach § 17 FinVermV darf der Vermittler solche Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Er legt dem Anleger Existenz, Art und Umfang der Zuwendung vor Abschluss des Vertrags umfassend, zutreffend und verständlich offen; ist der Betrag noch nicht bezifferbar, ist die Art der Berechnung offenzulegen.
- Die Zuwendung beeinträchtigt nicht die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln, und steht der Qualität der Dienstleistung nicht entgegen.
Als Zuwendungen gelten dabei Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. Die Regel soll Interessenkonflikte transparent machen: Der Anleger soll erkennen können, dass und wie der Vermittler an der Empfehlung verdient.
Streitfall: Die nicht offengelegte Bestandsprovision
§ 17 FinVermV ist strenger formuliert als die meisten anderen Informationspflichten der Verordnung: Eine Zuwendung darf der Vermittler nur annehmen, wenn er sie vorher offenlegt. Anders als etwa bei der Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV), bei der eine verspätete Übergabe unter engen Voraussetzungen noch zulässig sein kann, kennt § 17 keine nachträgliche Heilung: Wer die Zuwendung entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 FinVermV annimmt, handelt bereits dadurch nach § 26 Absatz 1 Nummer 12 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO.
Rechenbeispiel: 300 Euro Bestandsprovision pro Jahr
Ein Vermittler empfiehlt einem Anleger einen Investmentfonds, für den er vom Fondsanbieter eine laufende Bestandsprovision von 0,5 % des Anlagebetrags pro Jahr erhält — bei einer Anlage von 60.000 Euro also 300 Euro jährlich. Legt der Vermittler diese Zuwendung vor Vertragsschluss nach Existenz, Art und Umfang offen (oder, falls der Betrag zum Zeitpunkt der Beratung noch nicht feststeht, die Berechnungsart), ist die Annahme zulässig. Unterlässt er die Offenlegung und meldet die Provision erst auf Nachfrage des Anlegers Monate später nach, ändert das nichts mehr am bereits verwirklichten Verstoß: Die Annahme selbst war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ordnungswidrig, mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 144 Absatz 4 GewO).
Praxisbeispiel: Registrierung eines Vermittlers selbst prüfen
Die statusbezogene Information nach § 12 FinVermV ist keine reine Formalie, sondern in der Praxis nachprüfbar: Jeder Finanzanlagenvermittler muss dem Anleger seine Registrierungsnummer und die zuständige Behörde mitteilen. Mit dieser Nummer lässt sich die Eintragung im von der DIHK betriebenen Vermittlerregister (vermittlerregister.info) kostenlos und öffentlich einsehen — entweder direkt über die Registrierungsnummer oder über die erweiterte Suche nach Name und Ort. Wer dort keinen gültigen Eintrag als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f GewO findet, sollte vor einer Beratung skeptisch werden: Ohne Registereintrag fehlt die Erlaubnis nach § 34f GewO, und eine Vermittlung wäre unerlaubt.
Warum die FinVermV-Pflichten für die Prüfung wichtig sind
Anleger- und Verbraucherschutz zählt zu den Kernthemen der Sachkundeprüfung. Wer die Informations-, Geeignetheits- und Offenlegungspflichten der FinVermV sicher beherrscht, ist auf einen wesentlichen Teil des schriftlichen Prüfungsteils und auf das simulierte Beratungsgespräch gut vorbereitet. Einen Überblick über alle Prüfungsinhalte gibt die Seite Prüfungsthemen; die formalen Voraussetzungen und die Registrierung erklärt der Artikel Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO. Neben diesen kundenbezogenen Pflichten schreibt die FinVermV auch interne Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten vor, die der Artikel Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten nach der FinVermV behandelt.
Häufige Fragen
Welche Informationen muss ein Finanzanlagenvermittler dem Anleger geben?
Nach § 12 FinVermV muss der Finanzanlagenvermittler dem Anleger vor der ersten Beratung oder Vermittlung statusbezogene Informationen offenlegen: unter anderem Namen und Anschrift, ob er als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater in das Register nach § 34f GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er tätig wird, sowie die zuständige Behörde und seine Registrierungsnummer. Die Angaben sind in Textform zu machen.
Was ist die Geeignetheitspflicht nach § 16 FinVermV?
Vor einer Anlageberatung muss der Vermittler nach § 16 FinVermV Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers, seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie über seine Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz einholen. Empfehlen darf er nur Finanzanlagen, die auf dieser Grundlage für den Anleger geeignet sind. Wird ohne Beratung nur vermittelt, ist die Angemessenheit zu prüfen und der Anleger gegebenenfalls zu warnen.
Muss der Vermittler Provisionen offenlegen?
Ja. Nach § 17 FinVermV darf der Vermittler Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn er dem Anleger Existenz, Art und Umfang der Zuwendung vor Abschluss des Vertrags umfassend, zutreffend und verständlich offenlegt und die Zuwendung die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln, nicht beeinträchtigt. Ist der Betrag noch nicht bezifferbar, ist die Berechnungsart offenzulegen.
Was droht, wenn ein Vermittler eine Bestandsprovision nicht offenlegt?
Nimmt der Vermittler eine Zuwendung entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 FinVermV an, handelt er nach § 26 Absatz 1 Nummer 12 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO — Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro (§ 144 Absatz 4 GewO). Anders als bei vielen anderen FinVermV-Pflichten reicht hier bereits die bloße Annahme der nicht ordnungsgemäß offengelegten Zuwendung für die Ordnungswidrigkeit; eine verspätete Nachmeldung heilt den Verstoß nicht.
Wie kann ein Anleger die Registrierung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f GewO prüfen?
Über das von der DIHK betriebene, öffentlich einsehbare Vermittlerregister (vermittlerregister.info). Mit der vom Vermittler nach § 12 Absatz 1 FinVermV mitzuteilenden Registrierungsnummer oder über die erweiterte Suche lässt sich dort nachprüfen, ob eine gültige Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater vorliegt und welche zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.
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Kostenlos startenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 12 FinVermV — Statusbezogene Informationspflichten
- § 16 FinVermV — Einholung von Informationen, Geeignetheit und Angemessenheit
- § 18 FinVermV — Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
- § 17 FinVermV — Offenlegung von Zuwendungen
- § 26 FinVermV — Ordnungswidrigkeiten: Abs. 1 Nr. 12 (nicht offengelegte Zuwendung, keine Heilung durch Nachmeldung)
- § 144 GewO — Bußgeldvorschriften, Abs. 4: Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro für die hier genannten FinVermV-Verstöße nach § 26 FinVermV
- § 34f GewO — Erlaubnispflicht der Finanzanlagenvermittlung
- Vermittlerregister (DIHK) — öffentliche Prüfung der Registrierung nach § 34f GewO
Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.