Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV
Wer eine Erlaubnis nach § 34f GewO hat, unterliegt im Beratungs- und Vermittlungsalltag den Verhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Dieser Artikel fasst die vier zentralen Pflichten zusammen — mit dem jeweils einschlägigen Paragrafen.
Welche Pflichten regelt die FinVermV?
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert die Berufsausübung nach § 34f GewO. Sie regelt unter anderem, wie der Vermittler den Anleger über seinen Status informiert, welche Erkundigungen er einholen muss, wann ein empfohlenes Produkt geeignet ist und wie mit Provisionen umzugehen ist. Die folgenden Pflichten sind für die Sachkundeprüfung besonders relevant.
1. Statusbezogene Informationen (§ 12 FinVermV)
Bevor er erstmals berät oder vermittelt, muss der Vermittler dem Anleger nach § 12 FinVermV klar und verständlich mitteilen, wer er ist und in welcher Rolle er auftritt. Dazu gehören insbesondere:
- Name und Vorname sowie die Firma, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird,
- eine ladungsfähige Anschrift und Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme,
- ob er als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater in das Register nach § 34f GewO eingetragen ist — und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
- die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet,
- die Anschrift der zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register geführt wird.
Diese Angaben sind grundsätzlich in Textform zu machen. So kann der Anleger von Anfang an einordnen, mit wem er es zu tun hat und ob eine Vergütung über Provisionen oder über ein unabhängiges Honorar erfolgt.
2. Erkundigungs- und Geeignetheitspflicht (§ 16 FinVermV)
Kern jeder Anlageberatung ist die Frage, ob ein Produkt zum Anleger passt. Nach § 16 FinVermV muss der Vermittler vor einer Empfehlung Informationen einholen über:
- die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzanlagen,
- seine finanziellen Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen,
- seine Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz.
Empfehlen darf der Vermittler nur Finanzanlagen, die auf dieser Grundlage für den Anleger geeignet sind — insbesondere passend zu Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit. Reichen die Informationen nicht aus, um die Geeignetheit zu beurteilen, darf keine Empfehlung ausgesprochen werden.
Wird ohne Beratung nur vermittelt, gilt statt der Geeignetheits- die Angemessenheitsprüfung: Der Vermittler beurteilt, ob der Anleger über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken zu verstehen. Erscheint die gewünschte Finanzanlage unangemessen, hat er den Anleger vorher zu warnen. Für Vermögensanlagen sieht § 16 zusätzlich eine Prüfung vor, dass die Anlagebeträge bestimmte, an Vermögen oder Einkommen des Anlegers geknüpfte Schwellen nicht überschreiten.
3. Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV)
Bei einer Anlageberatung muss der Vermittler dem Privatanleger nach § 18 FinVermV eine Geeignetheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen — grundsätzlich vor Vertragsschluss. Darin nennt er die erbrachte Anlageberatung und erläutert, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Wird der Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen, das die vorherige Übergabe nicht zulässt, darf die Erklärung mit Zustimmung des Anlegers unverzüglich nach Vertragsschluss übergeben werden.
4. Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV)
Finanzanlagenvermittler werden häufig über Provisionen der Produktanbieter vergütet. Nach § 17 FinVermV darf der Vermittler solche Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Er legt dem Anleger Existenz, Art und Umfang der Zuwendung vor Abschluss des Vertrags umfassend, zutreffend und verständlich offen; ist der Betrag noch nicht bezifferbar, ist die Art der Berechnung offenzulegen.
- Die Zuwendung beeinträchtigt nicht die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln, und steht der Qualität der Dienstleistung nicht entgegen.
Als Zuwendungen gelten dabei Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. Die Regel soll Interessenkonflikte transparent machen: Der Anleger soll erkennen können, dass und wie der Vermittler an der Empfehlung verdient.
Warum die FinVermV-Pflichten für die Prüfung wichtig sind
Anleger- und Verbraucherschutz zählt zu den Kernthemen der Sachkundeprüfung. Wer die Informations-, Geeignetheits- und Offenlegungspflichten der FinVermV sicher beherrscht, ist auf einen wesentlichen Teil des schriftlichen Prüfungsteils und auf das simulierte Beratungsgespräch gut vorbereitet. Einen Überblick über alle Prüfungsinhalte gibt die Seite Prüfungsthemen; die formalen Voraussetzungen und die Registrierung erklärt der Artikel Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO.
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Kostenlos startenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 12 FinVermV — Statusbezogene Informationspflichten
- § 16 FinVermV — Einholung von Informationen, Geeignetheit und Angemessenheit
- § 18 FinVermV — Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
- § 17 FinVermV — Offenlegung von Zuwendungen
- § 34f GewO — Erlaubnispflicht der Finanzanlagenvermittlung
Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.