Ratgeber / Bußgelder & Sanktionen

Bußgelder und Sanktionen bei Pflichtverletzungen nach § 34f GewO und FinVermV

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34f-quiz.de

Was droht, wenn ohne 34f-Erlaubnis beraten wird? Und was kosten verspätete Registereintragungen oder fehlende Mitteilungen? Die konkreten Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen aus § 144 GewO und § 26 FinVermV im Überblick.

Tätigkeit ohne § 34f-Erlaubnis: bis zu 50.000 Euro

Wer Anlageberatung oder Anlagevermittlung ohne die erforderliche § 34f-Erlaubnis erbringt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen; das gilt ausdrücklich auch bei Fahrlässigkeit und folgt direkt aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m und Abs. 4 GewO.

§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m GewO stellt klar: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis … nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt."

Der Bußgeldrahmen ist in § 144 Abs. 4 GewO festgelegt: „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n … mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro … geahndet werden." Für die Praxis heißt das: Jede Beratung oder Vermittlung ohne § 34f-Erlaubnis kann – unabhängig davon, ob vorsätzlich oder fahrlässig – mit bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden. Welche Voraussetzungen für die Erlaubnis selbst gelten, erklärt unser Ratgeber zur § 34f-Erlaubnis.

Verstoß gegen vollziehbare Auflagen zur Erlaubnis: bis zu 5.000 Euro

Wer einer vollziehbaren Auflage zur § 34f-Erlaubnis zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro; Grundlage sind § 144 Abs. 2 Nr. 5 GewO in Verbindung mit § 144 Abs. 4 GewO.

§ 144 Abs. 2 Nr. 5 GewO lautet: „Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig … einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt."

Der Sanktionsrahmen ist in § 144 Abs. 4 GewO bestimmt: In den Fällen „des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11" ist eine Geldbuße „bis zu fünftausend Euro" möglich. Für 34f-Praxisfälle bedeutet dies: Wird eine der Erlaubnis beigefügte, vollziehbare Auflage missachtet, drohen bis zu 5.000 Euro.

Registereintragungen und Mitteilungspflichten: jeweils bis 5.000 Euro

Nicht, falsch oder verspätet veranlasste Registereintragungen sowie unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitteilungen nach § 34f Abs. 5 und 6 GewO sind Ordnungswidrigkeiten und können jeweils mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 144 Abs. 2 Nr. 8, Nr. 9, Abs. 4 GewO).

§ 144 Abs. 2 Nr. 8 GewO: Ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt".

§ 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO: Ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 … eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht". Beide Tatbestände fallen unter § 144 Abs. 4 GewO („Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11") und damit in den Bußgeldrahmen „bis zu fünftausend Euro". Unabhängig bestätigt die IHK München: „Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis Euro 5.000,00 dar."

Ausgewählte FinVermV-Verhaltenspflichten: bis 5.000 Euro

Bestimmte Pflichtverstöße nach der FinVermV sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO und werden mit bis zu 5.000 Euro belegt; dazu zählen unter anderem Interessenkonflikt-Management, Geeignetheitserklärung, Taping, Kundengelderverbot und Prüfungsberichtspflichten.

§ 26 Abs. 1 FinVermV bestimmt: „Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" – darunter unter anderem: „entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft" (Nr. 2, siehe auch unser Ratgeber zu Interessenkonflikten nach § 11a FinVermV); „entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 … eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt" (Nr. 13, siehe Ratgeber zur Geeignetheitserklärung); „entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet" (Nr. 14, siehe Ratgeber zur Taping-Pflicht); „entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft" (Nr. 17, siehe Ratgeber zum Kundengelder-Annahmeverbot); „entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt" (Nr. 19, siehe Ratgeber zum Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV).

Verstöße gegen diese FinVermV-Pflichten gelten nach § 26 Abs. 1 FinVermV als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO und können mit einem Bußgeld bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 144 Abs. 4 GewO). Für die Praxis heißt das: Sowohl Organisationspflichten, Beratungsdokumentation, Aufzeichnungspflichten, das strikte Kundengelder-Annahmeverbot als auch Prüfungsbericht-Übermittlungen sind bußgeldbewehrt.

Praxisbeispiel: Zwei Pflichtverletzungen bei derselben Vermittlerin

Vermittlerin F. missachtet in einem Beratungsgespräch gleichzeitig eine vollziehbare Auflage UND stellt keine Geeignetheitserklärung aus; zwei Monate später versäumt sie zusätzlich, eine Änderung ihrer Rechtsform fristgerecht mitzuteilen. Ob daraus ein oder zwei Bußgelder werden, hängt davon ab, ob es sich um dieselbe Handlung handelt.

Im ersten Fall verletzt eine einzige Handlung – das eine Beratungsgespräch – zwei Vorschriften zugleich: den Auflagenverstoß (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 GewO, bis 5.000 Euro) und das Fehlen der Geeignetheitserklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 13 FinVermV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO, ebenfalls bis 5.000 Euro). Im zweiten Fall handelt es sich um einen zeitlich und sachlich getrennten Vorgang: die verspätete Mitteilung der Rechtsformänderung (§ 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO, bis 5.000 Euro).

Rechenbeispiel: Ein Bußgeld oder zwei – Tateinheit und Tatmehrheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Bußgeldvorschriften zugleich (Tateinheit), wird nach § 19 OWiG nur eine einzige Geldbuße festgesetzt – und zwar nach dem Gesetz mit dem höchsten angedrohten Rahmen. Bei getrennten Handlungen (Tatmehrheit) wird dagegen nach § 20 OWiG jede Geldbuße gesondert festgesetzt.

Anwendung auf das Praxisbeispiel

VorgangEinordnungFestgesetzte Geldbuße
Auflagenverstoß + fehlende Geeignetheitserklärung im selben GesprächTateinheit, § 19 Abs. 1 und 2 OWiGNur EINE Geldbuße, bis 5.000 € (höchster Rahmen beider Vorschriften ist gleich hoch, daher kein Additions­effekt)
Verspätete Mitteilung der Rechtsformänderung (separater Vorgang, zwei Monate später)Tatmehrheit, § 20 OWiGZusätzlich, gesondert festgesetzt, bis 5.000 €
Maximal möglicher Gesamtrahmen in diesem Beispielbis zu 10.000 €

Quelle: § 19 OWiG ("Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze … so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt … nach dem Gesetz … das die höchste Geldbuße androht"); § 20 OWiG ("Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt"), gesetze-im-internet.de, Stand 25.08.2026. Hätte die erste Handlung stattdessen mit der erlaubnislosen Tätigkeit (bis 50.000 €) zusammengetroffen, würde nach § 19 Abs. 2 OWiG der höhere Rahmen von 50.000 € gelten – nicht die Summe aus 50.000 € und 5.000 €.

Abgrenzung: Bußgelder sind etwas anderes als Versagung oder Widerruf der Erlaubnis

Bußgelder nach § 144 GewO sanktionieren Ordnungswidrigkeiten; sie sind etwas anderes als die Versagung oder der Widerruf der § 34f-Erlaubnis selbst und werden hier nicht behandelt.

Zur Versagung oder zum Widerruf der Erlaubnis, etwa wegen Unzuverlässigkeit, siehe unseren Ratgeber zu Versagung und Widerruf der Erlaubnis; in diesem Artikel geht es ausschließlich um Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten.

Bußgeldrahmen nach § 144 GewO im Überblick

VerstoßRechtsgrundlageBußgeld bis
Anlageberatung/-vermittlung ohne § 34f-Erlaubnis§ 144 Abs. 1 Nr. 1m, Abs. 4 GewO50.000 €
Verstoß gegen Auflage zur Erlaubnis§ 144 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 GewO5.000 €
Register-Eintragung nicht/verspätet veranlasst§ 144 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 GewO5.000 €
Mitteilungspflicht verletzt§ 144 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 GewO5.000 €
FinVermV-Verhaltenspflichten (u.a. §§ 11a, 18, 18a, 20, 24)§ 26 Abs. 1 FinVermV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO5.000 €

Häufig gestellte Fragen

Ich habe ohne § 34f-Erlaubnis beraten – welches Bußgeld droht?

§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m GewO erfasst dies als Ordnungswidrigkeit; nach § 144 Abs. 4 GewO kann sie mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Wir haben eine vollziehbare Auflage missachtet – wie wird das sanktioniert?

§ 144 Abs. 2 Nr. 5 GewO stellt den Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Absatz 1 Satz 2 als Ordnungswidrigkeit unter den Bußgeldrahmen bis zu fünftausend Euro (§ 144 Abs. 4 GewO).

Mitteilung nach § 34f verspätet – ist das eine Ordnungswidrigkeit?

Ja. § 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO erfasst eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung; Bußgeld bis zu fünftausend Euro (§ 144 Abs. 4 GewO). Die IHK München bestätigt unabhängig einen Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht.

Taping-Pflicht verletzt – welche Höhe kann das Bußgeld haben?

§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV qualifiziert die unterlassene Aufzeichnung von Telefongesprächen als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO; nach § 144 Abs. 4 GewO beträgt der Rahmen bis 5.000 Euro.

Zählen zwei Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch als ein oder zwei Bußgelder?

Das hängt davon ab, ob es sich um dieselbe Handlung handelt. Bei Tateinheit (§ 19 OWiG) wird nur eine Geldbuße festgesetzt, und zwar nach dem Gesetz mit dem höchsten angedrohten Rahmen. Bei Tatmehrheit (§ 20 OWiG), also bei getrennten Handlungen, wird dagegen jede Geldbuße gesondert festgesetzt.

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