§ 19 FinVermV: Pflichten der Beschäftigten bei der Anlageberatung

Müssen auch angestellte Mitarbeitende die Sachkunde nach § 34f GewO nachweisen? Das regeln § 34f Abs. 4 GewO und § 19 FinVermV in verschiedener Weise: § 34f Abs. 4 GewO betrifft den Zugang zur Tätigkeit, § 19 FinVermV die Berufspflichten der Beschäftigten und die Geeignetheitserklärung, wenn der Beschäftigte berät. 34f-quiz.de prüft die Aussagen am 26. und 27. Oktober 2026 gegen den Wortlaut der FinVermV und der GewO auf gesetze-im-internet.de; der Text dient Prüfungskandidaten der IHK-Sachkundeprüfung.

Was regelt § 19 FinVermV?

§ 19 FinVermV hat zwei Sätze und keine Absätze: Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen (§ 19 Satz 1 FinVermV). Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 FinVermV dem Anleger zur Verfügung zu stellen (§ 19 Satz 2 FinVermV).

Nach § 11 FinVermV ist der Gewerbetreibende verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben. Nach § 19 Satz 1 FinVermV hat er sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Im Wortlaut des § 19 Satz 1 FinVermV fehlt die Wendung „direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkend“ aus § 34f Abs. 4 GewO. Satz 2 greift nur, wenn der Beschäftigte die Beratung durchführt.

Was gilt für angestellte Berater nach § 34f GewO?

Nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (Kreditwesengesetz) oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) gewerbsmäßig zu (Nr. 1) Anteilen oder Aktien an inländischen, EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen, (Nr. 2) Anteilen oder Aktien an inländischen, EU- oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, jeweils soweit sie nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, oder (Nr. 3) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Sinne der dort genannten Vorschriften des KWG und des WpIG erbringen will (Finanzanlagenvermittler). Für Personen, die direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nennt § 34f Abs. 4 GewO den Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 und die Prüfung der Zuverlässigkeit durch den Gewerbetreibenden sowie § 34f Abs. 6 GewO die Registermeldung. Einen eigenen Erlaubnistatbestand für Beschäftigte enthält § 34f GewO nicht.

Nach § 34f Abs. 4 GewO dürfen Gewerbetreibende nach Absatz 1 direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Nach § 34f Abs. 6 GewO haben sie die unmittelbar mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Aufbauend auf Beschäftigte in der Anlageberatung: Sachkunde und Zuverlässigkeit betrifft das den Zugang zur Tätigkeit. Die IHK Ostwürttemberg schreibt, dass direkt mitwirkende angestellte Personen über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen müssen und der Unternehmer das selbst sicherzustellen hat.

Wie unterscheiden sich § 34f Abs. 4 GewO, § 34f Abs. 6 GewO und § 19 FinVermV?

§ 34f Abs. 4 GewO und § 34f Abs. 6 GewO betreffen Zugang und Register; § 19 Satz 1 FinVermV die Erfüllung der §§ 11 bis 18a durch Beschäftigte; § 19 Satz 2 FinVermV die Übergabe der Geeignetheitserklärung durch den beratenden Beschäftigten.

VorschriftAdressatInhalt§ 26 FinVermV / Prüfung
§ 34f Abs. 4 GewOGewerbetreibender nach Absatz 1direkt Mitwirkende nur mit Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 und geprüfter Zuverlässigkeit; Untersagung möglichnicht in § 26 Abs. 1 FinVermV; Untersagung der Beschäftigung nach § 34f Abs. 4 Satz 2 GewO möglich
§ 34f Abs. 6 GewOGewerbetreibender nach Absatz 1unmittelbar Mitwirkende im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich bei der Registerbehörde melden und eintragen lassennicht in § 26 Abs. 1 FinVermV; Eintragung Abs. 6 Satz 1: § 144 Abs. 2 Nr. 8 GewO; Mitteilung Abs. 6 Satz 2: § 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO
§ 19 Satz 1 FinVermVGewerbetreibendersicherstellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllennicht in § 26 Abs. 1 FinVermV; von der jährlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV erfasst (§§ 11a bis 23)
§ 19 Satz 2 FinVermVBeschäftigter, der die Beratung durchführtGeeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 FinVermV dem Anleger zur Verfügung stellen§ 26 Abs. 1 Nr. 13 FinVermV (entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2)

Satz 2 von § 19 FinVermV gilt nur, wenn der Beschäftigte die Beratung durchführt; die Registerpflicht nach § 34f Abs. 6 GewO knüpft an die unmittelbar mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 an.

Wer stellt die Geeignetheitserklärung zur Verfügung, wenn ein Beschäftigter berät?

Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 FinVermV dem Anleger zur Verfügung zu stellen (§ 19 Satz 2 FinVermV).

Nach § 18 Abs. 1 FinVermV muss der Gewerbetreibende dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des § 67 Abs. 3 WpHG ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. § 19 Satz 2 FinVermV weist diese Übergabe dem beratenden Beschäftigten zu. Wird für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht erlaubt, darf der Gewerbetreibende sie nach § 18 Abs. 2 FinVermV ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbetreibende dem Anleger angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrags an die depotführende Bank, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor zu erhalten. Siehe Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV.

Prüft der Jahresprüfer nach § 24 FinVermV auch § 19 FinVermV?

Ja. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV hat der Gewerbetreibende die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen; nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 FinVermV übermittelt er den Prüfungsbericht der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres. Die Prüfung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV erstreckt sich auf die §§ 11a bis 23 und damit auf § 19 FinVermV; § 11 FinVermV gehört nicht dazu. Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, darf er nach § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 den Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der §§ 11a bis 23 durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat er einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. Hat er im Berichtszeitraum keine nach § 34f Abs. 1 GewO oder § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, tritt nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV an die Stelle des Prüfungsberichts eine Erklärung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV ist diese Erklärung unaufgefordert und in Textform zu übermitteln.

Ablauf und Frist: Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 19 FinVermV?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 FinVermV, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2 FinVermV, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt nach § 26 Abs. 1 Nr. 13 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. § 19 Satz 1 FinVermV ist in § 26 Abs. 1 FinVermV nicht als eigener Tatbestand genannt. Wer entgegen § 34f Abs. 6 Satz 1 GewO eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, handelt nach § 144 Abs. 2 Nr. 8 GewO ordnungswidrig; wer entgegen § 34f Abs. 6 Satz 2 GewO eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nach § 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO. Nach § 144 Abs. 4 GewO kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Einordnung: Bußgelder und Sanktionen nach § 34f GewO.

Häufige Fragen

Was gilt für angestellte Berater nach § 34f GewO?

Nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (Kreditwesengesetz) oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) gewerbsmäßig zu (Nr. 1) Anteilen oder Aktien an inländischen, EU- oder ausländischen offenen Investmentvermögen, (Nr. 2) Anteilen oder Aktien an inländischen, EU- oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, jeweils soweit sie nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, oder (Nr. 3) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Sinne der dort genannten Vorschriften des KWG und des WpIG erbringen will (Finanzanlagenvermittler). Für direkt Mitwirkende gelten § 34f Abs. 4 GewO (Sachkunde und Zuverlässigkeitsprüfung) und § 34f Abs. 6 GewO (Registermeldung). Einen eigenen Erlaubnistatbestand für Beschäftigte enthält § 34f GewO nicht. Die IHK Ostwürttemberg schreibt, dass direkt mitwirkende angestellte Personen über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen müssen und der Unternehmer das selbst sicherzustellen hat.

Wer stellt die Geeignetheitserklärung zur Verfügung, wenn ein Beschäftigter berät?

Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 FinVermV dem Anleger zur Verfügung zu stellen (§ 19 Satz 2 FinVermV). Nach § 18 Abs. 1 FinVermV geschieht das auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss. § 18 Abs. 2 FinVermV erlaubt bei Fernkommunikation unter den dort genannten Voraussetzungen die Übergabe unverzüglich nach dem Vertragsschluss.

Ist jeder Verstoß gegen § 19 FinVermV bußgeldbewehrt?

Nein. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 13 FinVermV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 FinVermV, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2 FinVermV, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 19 Satz 1 FinVermV ist in dieser Nummer nicht genannt. Einzelne Pflichten der §§ 11a bis 18a FinVermV haben eigene Tatbestände in § 26 Abs. 1 FinVermV. Der Rahmen nach § 144 Abs. 4 GewO beträgt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 bis zu fünftausend Euro.

Prüft der Jahresprüfer nach § 24 FinVermV auch § 19 FinVermV?

Ja. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV prüft ein geeigneter Prüfer die Verpflichtungen aus den §§ 11a bis 23 für jedes Kalenderjahr; § 19 FinVermV gehört zu diesen Pflichten, § 11 FinVermV nicht. Den Bericht übermittelt der Gewerbetreibende bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 FinVermV). § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV gestattet dem Gewerbetreibenden, der ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, an Stelle des Berichts den Bericht eines Prüfers nach Absatz 3 über das interne Kontrollsystem der Vertriebsgesellschaft vorzulegen; nach Satz 5 tritt an die Stelle des Berichts eine Erklärung, wenn im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Rechtsquellen und Belege

Stand: 10/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und der Gewerbeordnung. Keine Rechtsberatung.

Jetzt 34f-Prüfungsfragen kostenlos üben