Was ist der Unterschied zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung nach § 34f GewO?
Stand: 09/2026 · Team von 34f-quiz.de
„Erst wird beraten, dann vermittelt“ — so lautet die Alltagsformel in Fachforen und IHK-Vorbereitung. Für die Sachkundeprüfung und die Berufspraxis reicht sie nicht: Die FinVermV knüpft an Anlageberatung und Anlagevermittlung unterschiedliche Pflichten, und Abschlussvermittlung fällt ganz aus der §34f-Erlaubnis heraus.
Wer prüft das — und wozu?
Verantwortlich ist das Team von 34f-quiz.de (JB Nexus). Die Darstellung stützt sich auf den amtlichen Wortlaut von GewO, KWG, WpIG und FinVermV (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.09.2026). Wiederkehrende Formulierungen aus IHK-Merkblättern, einem BDO-Prüferbeitrag und eigenen Sachkunde-Übungsfragen dienen als qualitative Community-Signale, nicht als Rechtsquelle. Zweck ist die Prüfungsvorbereitung von Kandidaten der IHK-Sachkunde nach § 34f GewO. Keine Rechtsberatung.
Was ist Anlageberatung, was Anlagevermittlung?
Anlageberatung ist die Abgabe einer persönlichen Empfehlung zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die auf eine Prüfung der persönlichen Umstände gestützt oder als für den Anleger geeignet dargestellt wird; Anlagevermittlung ist die Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung — so stehen die Legaldefinitionen in § 1 KWG (Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a und Nummer 1) und in § 2 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 3 WpIG, an die § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO anknüpft.
Drei Merkmale der Beratung müssen zusammenkommen: eine persönliche Empfehlung, der Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument und entweder die Stützung auf die persönlichen Umstände oder die Darstellung als geeignet. Fehlt eines davon — etwa weil nur Produktmerkmale erklärt oder ein Auftrag ohne Empfehlung weitergeleitet wird — liegt nach diesem Wortlaut keine Anlageberatung vor. Die Empfehlung darf außerdem nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO fasst beide Tätigkeiten in einer Erlaubnis zusammen; beschränken lässt sie sich nach Satz 3 nur auf einzelne Produktkategorien (offene Investmentvermögen, geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen), nicht auf „nur Vermittlung“ oder „nur Beratung“. Die Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO gilt nur für die Anlageberatung ohne Zuwendung eines Produktgebers.
Welche Pflichten folgen aus dem Unterschied Anlageberatung und Anlagevermittlung?
Bei Anlageberatung gelten die Geeignetheitsprüfung nach § 16 Absatz 1 FinVermV und die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV; bei Anlagevermittlung reicht die Angemessenheitsprüfung nach § 16 Absatz 2 FinVermV — und unangemessene Vermittlung ist nicht verboten, sondern nur mit Hinweis zu versehen.
| Tätigkeit | Definition | Kernpflicht nach FinVermV | §34f-Erlaubnis? |
|---|---|---|---|
| Anlageberatung | Persönliche Empfehlung zu bestimmten Finanzinstrumenten (§ 1 KWG Nr. 1a; § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG) | Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse inkl. Verlusttragfähigkeit und Anlageziele inkl. Risikotoleranz einholen (§ 16 Abs. 1 FinVermV Satz 1); nur Geeignetes empfehlen (Satz 2); ohne Angaben Empfehlungsverbot (Satz 4). Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss gegenüber Privatkunden (§ 18 Abs. 1 FinVermV). | Ja |
| Anlagevermittlung | Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung (§ 1 KWG Nr. 1; § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG) | Kenntnisse und Erfahrungen zur Art der Finanzanlage; bei Unangemessenheit Hinweis, bei fehlenden Angaben Mitteilung, dass Angemessenheit nicht beurteilbar ist (§ 16 Abs. 2 FinVermV Satz 3 und 4). Kein Vermittlungsverbot. | Ja |
| Abschlussvermittlung | WpIG: Anschaffung oder Veräußerung in fremdem Namen für fremde Rechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). KWG: Anschaffung und die Veräußerung im fremden Namen für fremde Rechnung (§ 1 KWG Nr. 2). | Kein FinVermV-Tatbestand der §34f-Erlaubnis. | Nein |
Die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV und die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV bauen auf genau dieser Abgrenzung auf. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 15 FinVermV ist ebenfalls nur „im Fall einer Anlageberatung“ geschuldet. In unseren eigenen Sachkunde-Übungsfragen ist die Gegenüberstellung „Angemessenheit nur Kenntnisse/Erfahrungen — Geeignetheit zusätzlich Ziele und finanzielle Verhältnisse“ ein wiederkehrender Anker.
Eine Ausnahme von der Angemessenheit steht in § 16 Absatz 5 FinVermV: Auf Veranlassung des Kunden darf der Gewerbetreibende OGAW-Anteile (Richtlinie 2009/65/EG) vermitteln, ohne Absatz 2 anzuwenden, wenn er den Kunden informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung erfolgt. Das gilt nicht für beliebige Fonds, sondern nur für diese OGAW-Anteile und nur bei kundenveranlasster Vermittlung.
Darf ein §34f-Vermittler Abschlussvermittlung oder Vermögensverwaltung?
Nein: § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubt nur Anlagevermittlung und Anlageberatung im Sinne der dort genannten KWG- und WpIG-Nummern; Abschlussvermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG) und Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 WpIG) liegen außerhalb dieser Erlaubnis.
Wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers weiterleitet, bleibt in der Anlagevermittlung. Wer dagegen im Namen des Anlegers kauft oder verkauft oder mit Entscheidungsspielraum Vermögen verwaltet, verlässt den §34f-Rahmen. Kreditinstitute und Wertpapierinstitute mit eigener Erlaubnis sind nach § 34f Absatz 3 GewO von der 34f-Erlaubnis ausgenommen — das ersetzt nicht die KWG- oder WpIG-Erlaubnis für Abschlussvermittlung.
Praxisbeispiel: Empfehlung am Tisch, später nur Ausführung
Empfiehlt Vermittlerin S. im Gespräch einen konkreten Mischfonds als für den Kunden geeignet, liegt Anlageberatung vor; leitet sie zwei Wochen später auf Wunsch desselben Kunden nur einen OGAW-Sparplan ohne Empfehlung weiter, kann reine Anlagevermittlung vorliegen — mit anderen Pflichten.
Im ersten Termin muss S. nach § 16 Absatz 1 FinVermV Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele einholen und darf nur Geeignetes empfehlen. Die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 FinVermV ist dem Privatkunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Weigert sich der Kunde, die erforderlichen Angaben zu machen, greift das Empfehlungsverbot des § 16 Absatz 1 Satz 4 FinVermV. Beim späteren, vom Kunden veranlassten OGAW-Sparplan ohne Empfehlung prüft S. nach § 16 Absatz 2 — oder informiert nach Absatz 5, dass keine Angemessenheitsprüfung erfolgt. Ein Satz wie „das passt zu Ihnen“ macht aus der zweiten Begegnung wieder Anlageberatung.
Wer entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 FinVermV, § 16 Absatz 2 Satz 1 FinVermV oder § 16 FinVermV (Absatz 3a Satz 1) Informationen nicht einholt, entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 FinVermV empfiehlt oder die Hinweise nach § 16 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 FinVermV unterlässt, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 8 bis 11 FinVermV i. V. m. § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO ordnungswidrig; der Rahmen beträgt nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro. Anlageberatung oder -vermittlung ohne Erlaubnis kann nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m GewO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach § 144 Absatz 4 GewO geahndet werden — eingeordnet im Überblick zu Bußgeldern.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung nach § 34f GewO?
Anlageberatung ist nach § 1 KWG (Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a) und nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG die Abgabe einer persönlichen Empfehlung zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die auf eine Prüfung der persönlichen Umstände gestützt oder als geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Anlagevermittlung ist nach § 1 KWG (Absatz 1a Satz 2 Nummer 1) und nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO knüpft die Erlaubnis an beide Tätigkeiten.
Braucht reine Anlagevermittlung eine Geeignetheitserklärung?
Nein. § 18 Absatz 1 Satz 1 FinVermV verlangt die Geeignetheitserklärung nur für die im Rahmen der Anlageberatung gegebene Empfehlung und nur gegenüber einem Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 WpHG. Bei reiner Anlagevermittlung ohne persönliche Empfehlung greift § 16 Absatz 2 FinVermV (Angemessenheit), nicht § 18 FinVermV.
Darf ein §34f-Vermittler Abschlussvermittlung erbringen?
Nein. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG ist Abschlussvermittlung die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung; § 1 KWG (Absatz 1a Satz 2 Nummer 2) beschreibt denselben Tatbestand als Anschaffung und die Veräußerung im fremden Namen für fremde Rechnung. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO erfasst nur Anlagevermittlung und Anlageberatung; wer im Namen des Anlegers abschließt, braucht eine andere Erlaubnis, typischerweise nach § 32 KWG oder nach § 15 WpIG.
Was gilt, wenn der Anleger keine Angaben macht?
Im Rahmen der Anlageberatung darf der Gewerbetreibende nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FinVermV keine Finanzanlage empfehlen, wenn er die erforderlichen Informationen nicht erlangt. Vor einer Anlagevermittlung muss er den Anleger nach § 16 Absatz 2 Satz 4 FinVermV informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit nicht möglich ist; ein Vermittlungsverbot knüpft Absatz 2 daran nicht.
Wann entfällt die Angemessenheitsprüfung bei Fonds?
Die Pflichten nach § 16 Absatz 2 FinVermV gelten nach Absatz 5 nicht, soweit der Gewerbetreibende auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) entsprechen, und den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen wird. Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.
Anlageberatung und Anlagevermittlung sicher unterscheiden
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
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- § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO — Honorar-Finanzanlagenberater, nur Anlageberatung (abgerufen 06.09.2026)
- § 1 Abs. 1a KWG — Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung (abgerufen 06.09.2026)
- § 2 Abs. 2 WpIG — Begriffsbestimmungen Nr. 3, 4, 5 und 9 (abgerufen 06.09.2026)
- § 16 FinVermV — Geeignetheit, Angemessenheit, OGAW-Ausnahme (abgerufen 06.09.2026)
- § 18 FinVermV — Geeignetheitserklärung (abgerufen 06.09.2026)
- § 15 FinVermV — Vermögensanlagen-Informationsblatt nur bei Anlageberatung (abgerufen 06.09.2026)
- § 26 Abs. 1 Nr. 8–11 und 13 FinVermV — Ordnungswidrigkeiten (abgerufen 06.09.2026)
- § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO — Bußgeldrahmen (abgerufen 06.09.2026)
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