Ratgeber / Erlaubnis & Zulassung

Wer braucht keine Erlaubnis nach § 34f GewO?

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34f-quiz.de

Warum darf die Bankkollegin Fonds empfehlen, ohne §34f-Prüfung, ein selbstständiger Vermittler aber nicht? Die Antwort steckt in den Bereichsausnahmen des § 34f Abs. 3 GewO.

Wer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig nach § 34f Abs. 1 GewO?

Erlaubnispflichtig nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO sind alle, die gewerbsmäßig Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu offenen oder geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG erbringen wollen, im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG oder § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 WpIG.

§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nennt drei Produktkategorien: 1) Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen, 2) Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen und 3) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG. Für diese Produkte ist die gewerbsmäßige Anlagevermittlung oder Anlageberatung erlaubnispflichtig.

Wer solche Tätigkeiten erbringen will, ist Finanzanlagenvermittler und benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO).

Warum gibt es Bereichsausnahmen nach § 34f Abs. 3 GewO?

§ 34f Abs. 3 GewO befreit bestimmte Institute von der Erlaubnispflicht, weil sie bereits eine einschlägige Erlaubnis nach anderen Fachgesetzen (KWG, WpIG, KAGB oder InvG a. F.) besitzen; für deren Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten ist deshalb keine zusätzliche Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 erforderlich.

Der Gesetzgeber vermeidet doppelte Erlaubnispflichten, wenn für dieselben Tätigkeiten bereits eine Erlaubnis nach anderen Gesetzen vorliegt. § 34f Abs. 3 GewO formuliert daher ausdrücklich: „Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen …“ und zählt dann fünf Gruppen auf.

Diese Ausnahme knüpft an bestehende Erlaubnisse nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) beziehungsweise an fortbestehende Erlaubnisse nach dem Investmentgesetz an. In einzelnen Nummern wird die Ausnahme zudem auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten begrenzt.

Die fünf Ausnahmegruppen des § 34f Abs. 3 GewO im Überblick

Die Bereichsausnahmen des § 34f Abs. 3 GewO umfassen Kreditinstitute, bestimmte Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften einschließlich genannter Zweigniederlassungen, Finanzdienstleistungsinstitute, bestimmte Gewerbetreibende sowie Wertpapierinstitute – jeweils nach Maßgabe der dort genannten Erlaubnisnormen.

1) Kreditinstitute und bestimmte Zweigstellen: Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG sowie Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 34f Abs. 3 Nr. 1 GewO).

2) Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften einschließlich genannter Zweigniederlassungen: Ausgenommen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften mit fortbestehender Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Investmentgesetz a. F. (für den in § 345 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 KAGB vorgesehenen Zeitraum) oder mit Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 KAGB, ferner ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach § 58 KAGB sowie Zweigniederlassungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 KAGB (§ 34f Abs. 3 Nr. 2 GewO).

3) Finanzdienstleistungsinstitute: In Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung sind Finanzdienstleistungsinstitute ausgenommen, sofern ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde oder diese als erteilt gilt nach § 64e Abs. 2, § 64i Abs. 1 oder § 64n KWG (§ 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO).

4) Bestimmte Gewerbetreibende: Ausgenommen sind Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG oder des § 3 Abs. 2 WpIG (§ 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO).

5) Wertpapierinstitute: In Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung sind Wertpapierinstitute ausgenommen, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Abs. 1 WpIG als erteilt gilt (§ 34f Abs. 3 Nr. 5 GewO).

Praktische Bedeutung für Prüfung und Beruf: Abgrenzung statt Doppelregulierung

Für Kandidaten ist entscheidend: Die Ausnahmen nach § 34f Abs. 3 GewO grenzen das eigene Berufsbild ab und gelten nur in dem dort beschriebenen Tätigkeitsumfang; wer nicht darunter fällt, benötigt für die genannten Produkte und Tätigkeiten die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO.

Selbstständige Vermittler ohne einschlägige Erlaubnis nach KWG, WpIG oder KAGB benötigen für Anlagevermittlung oder -beratung zu den in § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Produkten die § 34f-Erlaubnis. Für diese Erlaubnis gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen; Versagungsgründe sind Unzuverlässigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, fehlende Berufshaftpflichtversicherung und fehlender Sachkundenachweis (vgl. Kontext zu § 34f Abs. 2 GewO).

Die Bereichsausnahmen sind eng zu lesen: Teilweise beziehen sie sich ausdrücklich „in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung“ (z. B. § 34f Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 GewO) oder „nach Maßgabe“ bestimmter Vorschriften (Nr. 4). Nur die in § 34f Abs. 3 GewO benannten Institute und Konstellationen sind ausgenommen; alle anderen benötigen die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO.

Ausnahmen nach § 34f Abs. 3 GewO im Überblick

Ausgenommene InstitutionWarum keine 34f-Erlaubnis noetigRechtsgrundlage
Kreditinstitute und bestimmte ZweigstellenEigene Erlaubnis als Kreditinstitut bzw. Zweigstelle; daher keine zusätzliche § 34f-Erlaubnis§ 34f Abs. 3 Nr. 1 GewO; § 32 Abs. 1 KWG; § 53b Abs. 1 S. 1 KWG
Kapitalverwaltungsgesellschaften u. ausländische AIF-Manager inkl. genannter ZweigniederlassungenEigene Erlaubnis nach InvG a. F. (fortbestehend) bzw. KAGB; daher keine § 34f-Erlaubnis§ 34f Abs. 3 Nr. 2 GewO; § 7 Abs. 1 InvG a. F.; § 345 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 KAGB; §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 KAGB; § 58 KAGB; § 51 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 KAGB
FinanzdienstleistungsinstituteIn Bezug auf Vermittlung/Anlageberatung bereits durch KWG-Erlaubnis erfasst§ 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO; § 32 Abs. 1 KWG; § 64e Abs. 2, § 64i Abs. 1, § 64n KWG
Bestimmte GewerbetreibendeVermittlung/Beratung nach Maßgabe spezieller KWG-/WpIG-Regeln; daher ausgenommen§ 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO; § 2 Abs. 10 S. 1 KWG; § 3 Abs. 2 WpIG
WertpapierinstituteIn Bezug auf Vermittlung/Anlageberatung durch WpIG-Erlaubnis abgedeckt§ 34f Abs. 3 Nr. 5 GewO; § 15 Abs. 1 WpIG; § 86 Abs. 1 WpIG

Zusammenhang mit anderen Vermittlerpflichten

Wer NICHT unter die Bereichsausnahmen des § 34f Abs. 3 GewO fällt, muss die vollständigen Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 34f GewO erfüllen. Welche Gründe zur Versagung oder zum Widerruf der Erlaubnis führen können, behandelt der verlinkte Artikel gesondert.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist grundsätzlich nach § 34f GewO erlaubnispflichtig?

Erlaubnispflichtig ist, wer gewerbsmäßig Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu offenen/geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen (i. S. d. § 1 Abs. 2 VermAnlG) erbringen will, im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG oder § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 WpIG (§ 34f Abs. 1 S. 1 GewO).

Warum brauchen Banken keine § 34f-Erlaubnis?

Kreditinstitute mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG und bestimmte Zweigstellen (§ 53b Abs. 1 S. 1 KWG) sind von der § 34f-Erlaubnis befreit (§ 34f Abs. 3 Nr. 1 GewO).

Gilt die Ausnahme immer pauschal?

Nein. § 34f Abs. 3 GewO bestimmt teils ausdrücklich den Umfang: etwa „in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung“ (Nr. 3 und Nr. 5) oder „nach Maßgabe“ bestimmter Normen (Nr. 4). Die Ausnahme greift nur, soweit der Wortlaut sie vorsieht.

Braucht ein selbstständiger Vermittler ohne andere Erlaubnis § 34f?

Ja. Wer nicht unter § 34f Abs. 3 GewO fällt und die dort genannten Tätigkeiten ausüben will, benötigt die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Für die Erlaubniserteilung gelten die bekannten Versagungsgründe (vgl. Kontext zu § 34f Abs. 2 GewO).

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Stand: 08/2026 · Angaben nach dem Wortlaut der Gewerbeordnung. Keine Rechtsberatung.