Ratgeber / Informationspflichten

Wann muss der 34f-Vermittler das Vermögensanlagen-Informationsblatt aushändigen?

Stand: 09/2026 · Team von 34f-quiz.de

In IHK-Merkblättern und Prüfungsfragen taucht immer wieder die Kurzformel auf, vor jedem Abschluss sei „ein Informationsblatt“ auszuhändigen. § 15 FinVermV ist enger: Es geht um das Vermögensanlagen-Informationsblatt — und nur in der Anlageberatung.

Wer prüft das — und wozu?

Verantwortlich ist das Team von 34f-quiz.de (JB Nexus). Die Darstellung stützt sich auf den amtlichen Wortlaut von FinVermV, VermAnlG und GewO (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.09.2026) und ordnet wiederkehrende Formulierungen aus IHK-Merkblättern und eigenen Sachkunde-Übungsfragen als qualitative Signale ein, nicht als Rechtsquelle. Zweck ist die Prüfungsvorbereitung von Kandidaten der IHK-Sachkunde nach § 34f GewO. Keine Rechtsberatung.

Wann muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 15 FinVermV ausgehändigt werden?

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, wenn ein solches nach § 13 VermAnlG zu erstellen ist.

Drei Bedingungen müssen zusammen vorliegen: Es handelt sich um eine Anlageberatung, empfohlen wird eine Vermögensanlage der Kategorie 3 nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, und für diese Anlage ist nach § 13 VermAnlG überhaupt ein VIB zu erstellen. Fehlt eine der drei Bedingungen, greift § 15 FinVermV nicht. Die allgemeine Pflicht, vor Abschluss über Risiken, Kosten und Nebenkosten zu informieren, steht getrennt in § 13 Absatz 1 FinVermV und gilt produktübergreifend.

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG sind unter anderem Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen — also gerade nicht Anteile an Investmentvermögen nach dem KAGB.

Entscheidungstabelle: In welchen Fällen ist das VIB Pflicht?

§ 15 FinVermV verlangt das Vermögensanlagen-Informationsblatt nur bei einer Kaufempfehlung in der Anlageberatung über eine Vermögensanlage, für die nach § 13 VermAnlG ein VIB zu erstellen ist — nicht bei reiner Vermittlung und nicht bei Investmentfonds.

SituationVIB nach § 15 FinVermV?Grundlage
Anlageberatung mit Kaufempfehlung eines Nachrangdarlehens, öffentliches Angebot, VIB hinterlegtJa§ 15 FinVermV i. V. m. § 13 Abs. 1 VermAnlG
Reine Anlagevermittlung desselben Nachrangdarlehens, ohne EmpfehlungNein§ 15 FinVermV gilt nur „im Fall einer Anlageberatung“
Anlageberatung zu einem offenen Investmentfonds oder ETFNein (kein VIB)Kein Anwendungsbereich des § 15 FinVermV; beim Fondsvertrieb gelten nach § 13 Abs. 6 FinVermV KAGB-Vorschriften entsprechend
Genossenschaftsanteil ohne erfolgsabhängige VertriebsvergütungNein§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG nimmt § 13 VermAnlG aus; ohne VIB-Pflicht des Anbieters greift § 15 FinVermV nicht
Für die Anlage ist ein PRIIPs-Basisinformationsblatt veröffentlichtKein VIB nach § 13 VermAnlG§ 13 Abs. 1 VermAnlG: VIB nur, sofern kein PRIIPs-Basisinformationsblatt veröffentlicht werden muss

IHK-Merkblätter — etwa der IHK Siegen — schreiben oft, vor Abschluss sei „über jede Finanzanlage“ ein Informationsblatt bereitzustellen. Der amtliche § 15 FinVermV begrenzt die Pflicht auf Vermögensanlagen und auf die Beratung.

Muss der Anleger das Vermögensanlagen-Informationsblatt unterschreiben?

Die FinVermV verpflichtet den Vermittler nur, das Blatt zur Verfügung zu stellen; die Unterschrift unter den Warnhinweis verlangt § 15 Absatz 3 VermAnlG vom Anleger gegenüber dem Anbieter, nicht als eigene FinVermV-Pflicht des Vermittlers.

Der gesetzliche Warnhinweis auf der ersten Seite des VIB lautet nach § 13 Absatz 4 Satz 1 VermAnlG: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Das Blatt darf nach § 13 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. In unseren eigenen Sachkunde-Übungsfragen ist genau diese Dreiseiten-Grenze ein wiederkehrender Prüfungsanker — und wird häufig mit dem PRIIPs-Basisinformationsblatt oder den früheren wesentlichen Anlegerinformationen für OGAW verwechselt.

Die Kenntnisnahme dieses Warnhinweises muss nach § 15 Absatz 3 VermAnlG jeder Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem VIB bestätigen; Anbieter und Anleger erhalten je eine Ausfertigung. Bei ausschließlich fernkommunizierter Zeichnung ist nach § 15 Absatz 4 VermAnlG eine gleichwertige Bestätigung durch eigenständige Texteingabe vorgesehen. Den Vermittler trifft daneben die Dokumentationspflicht: Nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 FinVermV muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, dass die Angaben nach § 15 rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden. Diese Unterlagen sind nach § 23 FinVermV zehn Jahre aufzubewahren.

Auf Antrag einer Person, die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, hat der Anbieter dieser Person das VIB nach § 15 Absatz 1 Satz 3 VermAnlG in Textform zu übermitteln. Der Vermittler muss das Blatt also nicht selbst schreiben — er muss es sich vom Anbieter beschaffen und rechtzeitig übergeben.

Praxisbeispiel: Nachrangdarlehen empfohlen, ETF nur ausgeführt

Empfiehlt Vermittlerin R. in einem Beratungsgespräch den Kauf eines öffentlich angebotenen Nachrangdarlehens, muss sie das VIB rechtzeitig vor Abschluss zur Verfügung stellen; führt sie später auf Wunsch desselben Kunden nur einen ETF-Kauf ohne Empfehlung aus, greift § 15 FinVermV nicht.

R. sitzt mit Kundenpaar M. am Tisch und empfiehlt ein Nachrangdarlehen eines Immobilienentwicklers. Für dieses öffentliche Angebot hat der Anbieter ein VIB nach § 13 VermAnlG hinterlegt. Weil eine Kaufempfehlung in der Anlageberatung vorliegt, muss R. das Blatt vor Abschluss übergeben und den Nachweis nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 FinVermV führen. Die Unterschrift unter den Warnhinweis holt der Anbieter — praktisch oft über R. — nach § 15 Absatz 3 VermAnlG ein. Zwei Wochen später bittet M. ohne weitere Empfehlung um die Vermittlung eines MSCI-World-ETF. Das ist keine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG; § 15 FinVermV greift nicht. Für den Fondsvertrieb bleiben die allgemeinen Kosten- und Risikoangaben nach § 13 FinVermV und die entsprechend geltenden KAGB-Vorschriften nach § 13 Absatz 6 FinVermV maßgeblich. Die Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV betrifft nur das Beratungsgespräch, nicht die spätere Ausführung.

Was droht, wenn das VIB fehlt oder zu spät kommt?

Wer entgegen § 15 FinVermV ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 7 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO; der Bußgeldrahmen beträgt nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro.

Die Sanktion knüpft an die Aushändigung, nicht an die Unterschrift. Den 5.000-Euro-Rahmen ordnet der Überblick zu Bußgeldern nach § 144 GewO und § 26 FinVermV ein. Die übrigen Berufspflichten stehen im Ratgeber zu den FinVermV-Pflichten; Beratung versus Vermittlung bei der Informationsabfrage erläutert die Prüfung nach § 16 FinVermV.

Häufige Fragen

Wann muss der 34f-Vermittler das Vermögensanlagen-Informationsblatt aushändigen?

Nach § 15 FinVermV muss der Gewerbetreibende im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt zur Verfügung stellen, wenn ein solches nach § 13 VermAnlG zu erstellen ist.

Gilt § 15 FinVermV auch bei reiner Anlagevermittlung ohne Beratung?

Nein. § 15 FinVermV knüpft ausdrücklich an den „Fall einer Anlageberatung“ und an eine Kaufempfehlung an. Reine Anlagevermittlung ohne persönliche Empfehlung fällt nicht unter diese Aushändigungspflicht; die allgemeinen Informationen über Risiken und Kosten nach § 13 Absatz 1 FinVermV bleiben davon unberührt.

Brauche ich das VIB auch bei offenen Investmentfonds oder ETFs?

Nein. § 15 FinVermV gilt nur für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG, nicht für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen. Beim Vertrieb von Investmentvermögen gelten nach § 13 Absatz 6 FinVermV die §§ 293 bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.

Muss der Anleger das Vermögensanlagen-Informationsblatt unterschreiben?

Die FinVermV verlangt vom Vermittler nur, das Blatt zur Verfügung zu stellen (§ 15 FinVermV). Die Bestätigung des Warnhinweises durch Unterschrift mit Vor- und Familienname sowie Ort und Datum steht in § 15 Absatz 3 VermAnlG und richtet sich an den Anbieter. Bei ausschließlich fernkommunizierter Zeichnung genügt nach § 15 Absatz 4 VermAnlG eine gleichwertige Bestätigung durch eigenständige Texteingabe.

Was droht, wenn das VIB nicht rechtzeitig übergeben wird?

Wer entgegen § 15 FinVermV ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt nach § 26 Absatz 1 Nummer 7 FinVermV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO. Der Bußgeldrahmen beträgt nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro.

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