Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO & Registrierung
Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt oder dazu berät, braucht eine besondere Erlaubnis. Dieser Artikel erklärt, wann die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO greift, welche Produkte sie abdeckt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie die Eintragung ins Vermittlerregister funktioniert.
Was ist die Erlaubnis nach § 34f GewO?
Nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen die Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringt und diese Tätigkeit nicht bereits einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (§ 2 Absatz 6 KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (§ 3 Absatz 1 WpIG) unterliegt. Die geschützte Berufsbezeichnung lautet Finanzanlagenvermittler.
Die Erlaubnis ist personen- und tätigkeitsbezogen: Sie deckt genau die Produktbereiche ab, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, und wird von der jeweils zuständigen Behörde — häufig der Industrie- und Handelskammer (IHK) — erteilt.
Die drei Produktkategorien des § 34f Abs. 1 GewO
§ 34f Absatz 1 GewO gliedert die erlaubnispflichtige Vermittlung in drei Kategorien. Die Erlaubnis kann für alle drei oder auf einzelne Kategorien beschränkt beantragt werden:
Nr. 1 — offene Investmentvermögen
Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen — etwa offene Investmentfonds.
Nr. 2 — geschlossene Investmentvermögen
Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen.
Nr. 3 — Vermögensanlagen
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) — dazu zählen unter anderem Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, sowie bestimmte Nachrangdarlehen und Namensschuldverschreibungen.
Diese Dreiteilung findet sich auch in der Sachkundeprüfung wieder: Neben einem allgemeinen Grundlagenteil bereiten sich Prüflinge auf die Kategorien vor, für die sie später tätig sein möchten. Einen Überblick über den Aufbau der Prüfung gibt unsere Seite zum Prüfungsablauf.
Voraussetzungen für die Erlaubnis (§ 34f Abs. 2 GewO)
§ 34f Absatz 2 GewO ist als Versagungsnorm formuliert: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Zuverlässigkeit
Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Das Gesetz nennt insbesondere Fälle, in denen wegen bestimmter Straftaten innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt wurde, als Regelbeispiel fehlender Zuverlässigkeit.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Die Vermögensverhältnisse müssen geordnet sein. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht.
Berufshaftpflichtversicherung
Der Antragsteller muss den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Absicherung nachweisen. Sie deckt Ansprüche ab, die sich aus einer fehlerhaften Vermittlung oder Beratung ergeben können; den genauen Umfang regelt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
Sachkunde
Schließlich muss die erforderliche Sachkunde durch eine Prüfung vor der IHK nachgewiesen werden (§ 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO). § 1 der FinVermV konkretisiert, dass die Prüfung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie in der kundengerechten Beratung umfasst; die einzelnen inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 1 zur FinVermV. Welche Themengebiete das sind, zeigt die Seite Prüfungsthemen.
Eintragung ins Vermittlerregister (§ 34f Abs. 5, § 11a GewO)
Mit der Erlaubnis allein ist es nicht getan: Nach § 34f Absatz 5 GewO muss sich der Gewerbetreibende unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen lassen und Änderungen ebenfalls unverzüglich melden.
Dieses Vermittlerregister wird von den Industrie- und Handelskammern als Registerbehörde geführt (§ 11a GewO). Es umfasst neben den Finanzanlagenvermittlern nach § 34f auch weitere Vermittlergruppen. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt — Anlegerinnen und Anleger können damit die Registrierung eines Vermittlers überprüfen.
Nach der Erlaubnis: laufende Pflichten
Wer die Erlaubnis erhalten und sich registriert hat, unterliegt im laufenden Betrieb den Verhaltens- und Informationspflichten der FinVermV — etwa der statusbezogenen Information des Anlegers, der Erkundigungs- und Geeignetheitspflicht und der Offenlegung von Zuwendungen. Diese Pflichten fasst der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV zusammen.
Sachkunde nachweisen — gezielt auf die IHK-Prüfung vorbereiten
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Kostenlos startenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 34f GewO (gesetze-im-internet.de) — Erlaubnispflicht, Produktkategorien (Abs. 1), Versagungsgründe (Abs. 2) und Registrierungspflicht (Abs. 5)
- § 11a GewO — Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern
- § 1 FinVermV — Inhalt der Sachkundeprüfung (nähere Anforderungen in Anlage 1)
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) — Umfang der Berufshaftpflichtversicherung und weitere Durchführungsvorschriften
- DIHK / IHK — Prüfungsdurchführung und Erlaubniserteilung durch die zuständige IHK
Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.