Finanzanlagenvermittler werden: Erlaubnis nach § 34f GewO & Registrierung
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34f-quiz.de
Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt oder dazu berät, braucht eine besondere Erlaubnis. Dieser Artikel erklärt, wann die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO greift, welche Produkte sie abdeckt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie die Eintragung ins Vermittlerregister funktioniert.
Was ist die Erlaubnis nach § 34f GewO?
Nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen die Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringen will – also ohne dem weitergehenden Erlaubnisregime des KWG oder WpIG zu unterliegen. Die geschützte Berufsbezeichnung lautet Finanzanlagenvermittler.
Die Erlaubnis ist personen- und tätigkeitsbezogen: Sie deckt genau die Produktbereiche ab, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, und wird von der jeweils zuständigen Behörde — häufig der Industrie- und Handelskammer (IHK) — erteilt.
Die drei Produktkategorien des § 34f Abs. 1 GewO
§ 34f Absatz 1 GewO gliedert die erlaubnispflichtige Vermittlung in drei Kategorien. Die Erlaubnis kann für alle drei oder auf einzelne Kategorien beschränkt beantragt werden:
Nr. 1 — offene Investmentvermögen
Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen — etwa offene Investmentfonds.
Nr. 2 — geschlossene Investmentvermögen
Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen.
Nr. 3 — Vermögensanlagen
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) — dazu zählen unter anderem Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, sowie bestimmte Nachrangdarlehen und Namensschuldverschreibungen.
Diese Dreiteilung findet sich auch in der Sachkundeprüfung wieder: Neben einem allgemeinen Grundlagenteil bereiten sich Prüflinge auf die Kategorien vor, für die sie später tätig sein möchten. Einen Überblick über den Aufbau der Prüfung gibt unsere Seite zum Prüfungsablauf.
Voraussetzungen für die Erlaubnis (§ 34f Abs. 2 GewO)
§ 34f Absatz 2 GewO ist als Versagungsnorm formuliert: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Zuverlässigkeit
Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Das Gesetz nennt insbesondere Fälle, in denen wegen bestimmter Straftaten innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt wurde, als Regelbeispiel fehlender Zuverlässigkeit.
Praxisbeispiel: Antragstellerin M. wurde vor drei Jahren rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 GewO besitzt sie damit „in der Regel" nicht die erforderliche Zuverlässigkeit — die Behörde muss die Erlaubnis versagen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls die Regelvermutung widerlegen. Bei Antragsteller N., dessen vergleichbare Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliegt, greift diese gesetzliche Regelvermutung nicht mehr — die Fünf-Jahres-Frist ist abgelaufen. Das bedeutet nicht automatisch Zuverlässigkeit: Liegen andere Tatsachen vor, die Zweifel begründen, kann die Behörde die Erlaubnis auch außerhalb des Regelbeispiels versagen.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Die Vermögensverhältnisse müssen geordnet sein. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht.
Berufshaftpflichtversicherung
Der Antragsteller muss den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Sie deckt Ansprüche ab, die sich aus einer fehlerhaften Vermittlung oder Beratung ergeben können; den genauen Umfang — Mindestversicherungssummen und Anforderungen — regelt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und erläutert der Artikel Berufshaftpflichtversicherung für Finanzanlagenvermittler.
Sachkunde
Schließlich muss die erforderliche Sachkunde durch eine Prüfung vor der IHK nachgewiesen werden (§ 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO). § 1 der FinVermV konkretisiert, dass die Prüfung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie in der kundengerechten Beratung umfasst; die einzelnen inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 1 zur FinVermV. Welche Themengebiete das sind, zeigt die Seite Prüfungsthemen. Wer den Sachkundenachweis nicht über die IHK-Prüfung erbringt, kann ihn unter Umständen durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation ersetzen — welche das sind, erklärt der Artikel Sachkundenachweis § 34f GewO: gleichgestellte Berufsqualifikationen.
Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen bei Tätigkeit ohne Erlaubnis
Berater P. hat seinen Antrag auf die § 34f-Erlaubnis bei der zuständigen Behörde eingereicht, die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt und wartet auf die Erteilung. Weil ein Kunde dringend eine Anlageempfehlung wünscht, berät P. bereits jetzt zu einem geschlossenen Investmentvermögen — die Erlaubnis liegt zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. Damit erbringt P. Anlageberatung ohne die nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis.
| Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m i.V.m. Abs. 4 GewO (ohne Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt) | bis zu 50.000 € |
| zum Vergleich: § 144 Abs. 2 Nr. 8/9 i.V.m. Abs. 4 GewO (unterlassene Eintragung/Mitteilung nach § 34f Abs. 5 oder 6 GewO) | bis zu 5.000 € |
Quelle: § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m, Abs. 2 Nr. 8/9, Abs. 4 GewO (gesetze-im-internet.de). Der Rahmen für die unerlaubte Anlageberatung/-vermittlung selbst liegt zehnmal höher als der für reine Registrierungsverstöße nach Abs. 5/6 — das Gesetz gewichtet die fehlende Erlaubnis als deutlich schwereren Verstoß.
Häufiger Beratungsfehler: Die eingereichte Antragstellung wird fälschlich mit der erteilten Erlaubnis gleichgesetzt. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO verlangt die Erlaubnis selbst — solange die Behörde sie nicht erteilt hat, bleibt jede Anlageberatung oder -vermittlung unerlaubt, unabhängig davon, wie weit das Antragsverfahren fortgeschritten ist oder ob die Sachkundeprüfung bereits bestanden wurde.
Eintragung ins Vermittlerregister (§ 34f Abs. 5, § 11a GewO)
Mit der Erlaubnis allein ist es nicht getan: Nach § 34f Absatz 5 GewO muss sich der Gewerbetreibende unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen lassen und Änderungen ebenfalls unverzüglich melden.
Dieses Vermittlerregister wird von den Industrie- und Handelskammern als Registerbehörde geführt (§ 11a GewO). Es umfasst neben den Finanzanlagenvermittlern nach § 34f auch weitere Vermittlergruppen. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt — Anlegerinnen und Anleger können damit die Registrierung eines Vermittlers überprüfen.
Nach der Erlaubnis: laufende Pflichten
Wer die Erlaubnis erhalten und sich registriert hat, unterliegt im laufenden Betrieb den Verhaltens- und Informationspflichten der FinVermV — etwa der statusbezogenen Information des Anlegers, der Erkundigungs- und Geeignetheitspflicht und der Offenlegung von Zuwendungen. Diese Pflichten fasst der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV zusammen.
Häufige Fragen
Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34f GewO?
Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO braucht, wer gewerbsmäßig zu bestimmten Finanzanlagen Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringen möchte, ohne dass die Tätigkeit einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz unterliegt. Erfasst sind Anteile oder Aktien an offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes.
Welche Voraussetzungen gelten für die § 34f-Erlaubnis?
Nach § 34f Absatz 2 GewO wird die Erlaubnis versagt, wenn es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, die Vermögensverhältnisse ungeordnet sind, keine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird oder die Sachkunde nicht durch eine Prüfung vor der IHK belegt ist. Die Sachkunde umfasst die erforderlichen fachlichen, rechtlichen und kundenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Muss ein Finanzanlagenvermittler in ein Register eingetragen werden?
Ja. Nach § 34f Absatz 5 GewO muss sich der Gewerbetreibende unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Das Register wird von den Industrie- und Handelskammern geführt; Auskünfte werden über das Internet oder schriftlich erteilt.
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Kostenlos startenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 34f GewO (gesetze-im-internet.de) — Erlaubnispflicht, Produktkategorien (Abs. 1), Versagungsgründe (Abs. 2) und Registrierungspflicht (Abs. 5)
- § 11a GewO — Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern
- § 1 FinVermV — Inhalt der Sachkundeprüfung (nähere Anforderungen in Anlage 1)
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) — Umfang der Berufshaftpflichtversicherung und weitere Durchführungsvorschriften
- DIHK / IHK — Prüfungsdurchführung und Erlaubniserteilung durch die zuständige IHK
Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.