Werbung und Kundeninformation nach § 14 FinVermV: Was Finanzanlagenvermittler beachten müssen

Jede Werbeaussage eines Finanzanlagenvermittlers muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Das regelt § 14 FinVermV. Wir erklären die Regelungen und wann die Nennung der BaFin unzulässig ist.

Redlich, eindeutig und nicht irreführend: Der Grundsatz

Die allgemeine Regelung des § 14 Abs. 1 FinVermV besagt unmissverständlich, dass alle Informationen und Werbemitteilungen, die der Vermittler dem Kunden zugänglich macht, redlich, eindeutig und nicht irreführend formuliert sein müssen.

Nach § 14 Abs. 1 FinVermV müssen Werbemitteilungen zudem eindeutig als solche erkennbar sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden.

Weitere Vorgaben in Absatz 2 und Absatz 5

Für Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ordnet § 14 Abs. 2 FinVermV an, dass § 302 Abs. 1 bis 6 KAGB entsprechend gilt. § 302 Abs. 1 KAGB regelt Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern. Für Anforderungen an Werbemitteilungen und an faire, klare und nicht irreführende Informationen des Anlegers erklärt § 14 Abs. 5 FinVermV die Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 für entsprechend anwendbar.

Verbot der unzulässigen BaFin-Werbung

Nach § 14 Abs. 4 FinVermV darf der Gewerbetreibende den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass eine Finanzanlage im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen) von der Behörde gebilligt oder genehmigt werde oder worden sei.

Diese Regelung betrifft spezifisch Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO. Offene Investmentvermögen (Nr. 1) nennt Absatz 4 nicht. Für sie und alle anderen Finanzanlagen gilt weiterhin der Grundsatz des Absatzes 1.

Sonderfall: Angebote und Formulare

Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf Vertragsschluss gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger zur Angebotsabgabe, bei der die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben ist, greift § 14 Abs. 3 FinVermV. In diesem Fall müssen bereits in der Werbung die relevanten Informationen nach § 13 Abs. 2 FinVermV (darunter Zielmarkt, Risiken sowie Kosten und Nebenkosten) ausgewiesen werden, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind. Weitere Aufklärungspflichten finden sich in unserer Übersicht der Pflichten nach FinVermV und bei den ex-ante Kosteninformationen nach § 13 FinVermV.

Pflichten bei der jährlichen Prüfung

Nach § 24 Abs. 1 FinVermV lässt der Gewerbetreibende die Einhaltung der §§ 11a bis 23 FinVermV, zu denen § 14 gehört, auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen. Der Prüfungsbericht enthält einen Vermerk darüber, ob und welche Verstöße festgestellt worden sind, und ist der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Wer zuständige Behörde ist, bestimmen die Landesregierungen (§ 155 Abs. 2 GewO).

Häufige Fragen zur Werbung nach § 14 FinVermV

Darf ich mit einer BaFin-Genehmigung des Produkts werben?

Bei Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen) darf der Name der BaFin nicht so genannt werden, dass er als Billigung oder Genehmigung der Finanzanlage durch die BaFin verstanden werden kann (§ 14 Abs. 4 FinVermV). Nr. 1 (offene Investmentvermögen) nennt Absatz 4 nicht; unabhängig davon gilt für jede Werbung das Redlichkeits- und Irreführungsverbot des Absatzes 1.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen § 14 FinVermV?

Die Einhaltung der §§ 11a bis 23 FinVermV, also auch des § 14, lässt der Gewerbetreibende jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen. Der Prüfungsbericht enthält einen Vermerk, ob und welche Verstöße festgestellt worden sind, und geht bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres an die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde (§ 24 Abs. 1 FinVermV). Welche Behörde das ist, bestimmen die Länder (§ 155 Abs. 2 GewO). Welche Rechtsfolgen ein festgestellter Verstoß hat, regelt § 14 FinVermV nicht.

Müssen in jeder Werbemitteilung Kosten ausgewiesen werden?

Nein. Erst wenn die Werbemitteilung ein Angebot auf Vertragsschluss enthält, oder eine Aufforderung dazu, bei der eine Antwortart oder ein Formular vorgegeben ist, greift § 14 Abs. 3 FinVermV. Dann müssen die vertragsschlussrelevanten Informationen nach § 13 Abs. 2 (darunter Angaben zum Zielmarkt, zu den Risiken einschließlich des Risikos des Verlustes der gesamten Finanzanlage sowie zu Kosten und Nebenkosten) direkt in der Werbemitteilung enthalten sein.

Rechtsquellen und Belege

Stand: 10/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Keine Rechtsberatung.

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