Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV und Negativerklärung

Stand: 08/2026 · Team von 34f-quiz.de

Eine der wichtigsten organisatorischen Pflichten für Finanzanlagenvermittler ist die jährliche Prüfung nach dem Kalenderjahr. Bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlangt die IHK entweder einen externen Prüfungsbericht oder — wenn nicht vermittelt wurde — eine formlose Negativerklärung. Ein Überblick zur Abgrenzung.

Wann muss der Prüfungsbericht abgegeben werden?

Nach § 24 FinVermV muss der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres unaufgefordert bei der Erlaubnisbehörde (in der Regel die IHK) eingereicht werden.

Das bedeutet: Für das Berichtsjahr 2025 läuft die Einreichungsfrist am 31. Dezember 2026 ab. Auch wenn der Vermittler in der Zwischenzeit das Geschäft aufgegeben hat, bleibt die Berichtspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr bestehen. Viele IHKs bieten inzwischen digitale Portale an, um die Dokumente hochzuladen.

Wann reicht eine Negativerklärung? (Entscheidungsmatrix)

Die häufigste Frage aus der Vermittlerpraxis lautet, ab wann man eigentlich zwingend geprüft werden muss und wann man sich die Kosten für den Prüfer sparen kann. § 24 FinVermV enthält hierfür eine harte Grenze: Die Negativerklärung ist nur dann erlaubt, wenn im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 GewO ausgeübt wurde.

Tätigkeitsumfang im Kalenderjahr Erforderliches Dokument bis 31.12. des Folgejahres
"Schubladenerlaubnis": Zulassung liegt vor, aber es fand kein einziges Kunden-Gespräch zur Anlageberatung oder Vermittlung statt. Negativerklärung (in Textform)
Bagatellgeschäft: Nur eine einzige Beratung im ganzen Jahr, ohne dass ein Vertrag abgeschlossen wurde oder eine Provision floss. Prüfungsbericht (Tätigkeit fand statt, Abschluss/Umsatz irrelevant)
Bestandsbetreuung: Keine Neukunden, aber Anlageberatung von bestehenden Kunden zu bestehenden Portfolios (z.B. Umschichtungen). Prüfungsbericht
Ausschließlicher Vertrieb über Haftungsdach: Vermittler ist zusätzlich als vertraglich gebundener Vermittler nach dem KWG tätig, nutzte die eigene 34f-Zulassung aber nie. Negativerklärung für die eigene 34f-Erlaubnis

Eine Bagatellgrenze (etwa nach vermitteltem Anlagevolumen) existiert nicht. Wer beraten oder vermittelt hat, muss einen Prüfungsbericht abgeben. Es gilt zudem der Grundsatz der Unaufgefordertheit: Die Erlaubnisbehörde erinnert in der Regel nicht, sondern sanktioniert Fristverstöße im Nachhinein.

Wer darf den Prüfungsbericht erstellen?

Wurde die Erlaubnis genutzt, muss die Einhaltung der Berufs- und Aufzeichnungspflichten durch einen externen Dritten auf Kosten des Vermittlers geprüft werden. Die Verordnung legt den Kreis der sogenannten „geeigneten Prüfer" fest.

Geeignete Prüfer sind nach § 24 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Prüfungsverbände (für Genossenschaften) sowie andere Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung zur Prüfung befähigt sind. Zu letzteren zählen häufig Fachanwälte oder spezialisierte Steuerberater, sofern keine Befangenheit vorliegt (der eigene Steuerberater, der die Buchhaltung macht, darf meist nicht gleichzeitig als unabhängiger Prüfer agieren).

Frist verpasst: Welche Sanktionen drohen?

Die Einhaltung der Frist (31.12. des Folgejahres) ist strikt, und Zuwiderhandlungen können empfindlich bestraft werden.

Gemäß § 26 FinVermV handelt ordnungswidrig, wer den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt (Abs. 1 Nr. 19). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Fehlen die Berichte regelmäßig oder trotz Aufforderung, leitet die IHK in letzter Konsequenz häufig ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ein, da der Vermittler seine gesetzlichen Überwachungspflichten nachhaltig missachtet.

Wie lerne ich das für die IHK-Prüfung?

Fristen, Zuständigkeiten und Pflichten aus der GewO und der FinVermV bilden einen festen Block im schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung. Wichtig ist vor allem zu verinnerlichen, dass es keine Ausnahme für Kleinstumsätze gibt und die Meldung unaufgefordert erfolgen muss. Wie man diese und andere Pflichten praxisnah einordnet, zeigt auch der Ratgeber zu den allgemeinen Pflichten nach der FinVermV.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und Gewerbeordnung (GewO). Diese Seite ersetzt keine individuelle anwaltliche oder steuerliche Beratung.