§ 24 FinVermV Prüfungspflicht & Negativerklärung: Fristen, Prüfer & Bußgelder

Zuletzt aktualisiert: · Stand: 10/2026 · Team von 34f-quiz.de

Wer eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO besitzt, unterliegt der jährlichen Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV. Dieser Leitfaden erläutert die gesetzlichen Fristen, die Abgrenzung zwischen Prüfungsbericht und Negativerklärung, die Anforderungen an geeignete Prüfer sowie die rechtlichen Konsequenzen von Fristversäumnissen.

Transparenz & Qualitätssicherung

Methodik & Autorenhinweis: Dieser Fachartikel wurde durch die Fachredaktion von 34f-quiz.de auf Basis der amtlichen Gesetzesmaterialien zu § 24 und § 26 FinVermV sowie § 34f GewO und den Prüfungsstandards des IDW (IDW PS 840) erstellt. Er dient der Prüfungsvorbereitung und der rechtssicheren Orientierung in der Vermittlerpraxis.

Was schreibt die jährliche Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV vor?

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV ist der Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 GewO ist, verpflichtet, für jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten die Einhaltung der Berufspflichten aus den §§ 11a bis 23 FinVermV durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (z. B. IHK oder Gewerbeamt) einzureichen. Die Nachweispflicht besteht unaufgefordert und gilt in der Regel unabhängig davon, ob die Behörde den Vermittler einzeln zur Abgabe auffordert.

In der Vermittlerpraxis und in Fachforen wird regelmäßig kontrovers diskutiert, ob die Prüfungspflicht auch bei geringer Vermittlungstätigkeit oder bei ruhender Erlaubnis greift. Gesetzlich existiert keine Bagatellgrenze: Bereits eine einzige Anlageberatung oder Vermittlung im Berichtsjahr – unabhängig von einem Provisionserfolg oder Kundenabschluss – schließt die Abgabe einer reinen Negativerklärung aus. In der Regel ist dann eine Einzelprüfung durch einen nach § 24 Abs. 3 oder 4 geeigneten Prüfer erforderlich, es sei denn, es kann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 der Bericht eines Prüfers nach Absatz 3 über das interne Kontrollsystem einer Vertriebsgesellschaft vorgelegt werden.

Wann reicht eine Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV aus?

Eine Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV reicht genau dann anstelle eines Prüfungsberichts aus, wenn der Gewerbetreibende im gesamten Berichtsjahr keinerlei erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat. Die Erklärung muss in Textform verfasst und ebenfalls unaufgefordert bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Erlaubnisbehörde eingereicht werden.

Typische Anwendungsfälle für die Negativerklärung betreffen Vermittler mit einer sogenannten „Schubladenerlaubnis“, die ihre Gewerbeerlaubnis vorsorglich aufrechterhalten, aber im Kalenderjahr nicht aktiv am Markt auftraten. Ebenso gilt dies für Vermittler, die ausschließlich im Rahmen eines Haftungsdachs als vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG) tätig waren und ihre eigene § 34f-Erlaubnis in diesem Zeitraum nicht eigenständig genutzt haben. Im Gegensatz zum Prüfungsbericht erfordert die Negativerklärung keinen kostenpflichtigen externen Prüfer; sie kann vom Gewerbetreibenden selbst abgegeben werden.

Praxisbeispiel: Ein Beratungsgespräch im Dezember beendet die Negativerklärung

Vermittler T. besitzt durchgehend die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO. Von Januar bis November 2025 übt er keine Anlageberatung und keine Anlagevermittlung aus. Am 3. Dezember 2025 führt er ein zwanzigminütiges Beratungsgespräch und empfiehlt einen Investmentfonds; der Kunde schließt nicht ab. T. plant für das Berichtsjahr 2025 eine Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV.

Die Negativerklärung ist nur zulässig, wenn T. im gesamten Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Anlageberatung ist eine solche Tätigkeit — unabhängig von Vertragsabschluss oder Provision. Für 2025 braucht T. einen Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers und muss ihn unaufgefordert bis zum 31. Dezember 2026 bei der Erlaubnisbehörde einreichen.

Häufiger Beratungsfehler: Eine Bagatellgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV zu lesen, die es nicht gibt. Weder Gesprächsdauer noch fehlender Abschluss noch „nur eine Empfehlung im Dezember“ schließen die erlaubnispflichtige Tätigkeit aus. Wer die eine Beratung verschweigt und trotzdem eine Negativerklärung abgibt, übermittelt die Erklärung nicht richtig — dasselbe bußgeldbewehrte Verhalten wie die Nichtabgabe (§ 26 Abs. 1 Nr. 19 FinVermV).

Überblick: Prüfungsformen & Einreichungsformen im Vergleich

Die nachfolgende Matrix stellt die drei gesetzlich geregelten Wege der jährlichen Nachweisführung nach § 24 FinVermV gegenüber:

NachweisformVoraussetzung / ZielgruppeErforderlicher PrüferAbgabefrist
Einzelprüfungsbericht (§ 24 Abs. 1 S. 1)Mindestens 1 erlaubnispflichtige Beratung oder Vermittlung im BerichtsjahrWirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder anderer geeigneter Prüfer (§ 24 Abs. 3/4)31. Dezember des Folgejahres
Systemprüfungsbericht (§ 24 Abs. 1 S. 4)Ausschließliche Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft mit angemessenem und wirksamem internen Kontrollsystem (IKS)Prüfer nach § 24 Abs. 3, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS bestätigt (Spätestens alle 4 Jahre jedoch Einzelprüfung Pflicht)31. Dezember des Folgejahres
Negativerklärung (§ 24 Abs. 1 S. 5)Keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34f/34h GewO im gesamten BerichtsjahrKein externer Prüfer erforderlich (Eigenerklärung des Gewerbetreibenden in Textform)31. Dezember des Folgejahres

Wer gilt als geeigneter Prüfer nach § 24 Abs. 3 und 4 FinVermV?

Geeignete Prüfer nach § 24 Abs. 3 FinVermV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die Prüfung von Mitgliedern gehört, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c FinVermV erfüllen. Darüber hinaus bestimmt Abs. 4, dass auch andere Personen mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung (wie z. B. spezialisierte Steuerberater oder öffentlich bestellte Sachverständige) die Prüfung durchführen dürfen, sofern sie öffentlich bestellt oder zugelassen sind.

Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen nach § 24 Abs. 5 FinVermV die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies betrifft insbesondere nahe Angehörige, Angestellte des Gewerbetreibenden oder Personen, die an den Vermittlungsgeschäften wirtschaftlich beteiligt sind. Nach § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FinVermV muss der Prüfungsbericht einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden. Dieser Vermerk ist vom Prüfer unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

Was prüft der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der FinVermV-Prüfung?

Gegenstand der Prüfung nach § 24 FinVermV ist die Einhaltung der gesetzlichen Verhaltens- und Dokumentationspflichten aus den §§ 11a bis 23 FinVermV im Berichtsjahr. Der Prüfer bewertet dabei nach den Grundsätzen des IDW Prüfungsstandards (IDW PS 840) sowohl die Ausgestaltung der betrieblichen Abläufe als auch stichprobenartig konkrete Kundendokumentationen.

Prüfungs-Checkliste: Welche Pflichten werden kontrolliert?

  • Statusinformationen (§ 12): Rechtzeitige Zurverfügungstellung der Erstinformation vor der ersten Anlageberatung oder Anlagevermittlung (nach § 12 Abs. 3 auf Wunsch des Anlegers auch mündlich möglich mit unverzüglicher Nachreichung in Textform).
  • Informationen & Informationsblätter (§§ 13, 15): Bereitstellung erforderlicher Informationen nach § 13 sowie des Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 15 (letzteres spezifisch bei Anlageberatung über bestimmte Vermögensanlagen).
  • Einholung von Anlegerinformationen (§ 16): Vollständigkeit der Angaben zu Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen (bei Beratung, Abs. 1) bzw. nur zu Kenntnissen und Erfahrungen (bei Vermittlung, Abs. 2; Ausnahmen für bestimmte OGAW nach Abs. 5).
  • Geeignetheitserklärung (§ 18): Ordnungsgemäße Erstellung und Übergabe der Geeignetheitserklärung bei Anlageberatung gegenüber Privatkunden. (Die in § 16 Abs. 1 und 2 geregelte Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung ist davon abzugrenzen).
  • Taping & Aufzeichnung (§ 18a): Aufzeichnung telefonischer und sonstiger elektronischer Kommunikation zur Anlageberatung und Anlagevermittlung (auch ohne Vertragsschluss). Bei persönlicher Auftragserteilung gilt zusätzlich die Dokumentationspflicht nach § 18a Abs. 4 FinVermV.
  • Zuwendungen & Anreize (§ 17, § 11a): Offenlegung von Provisionen und Vermeidung von Interessenkonflikten.
  • Aufzeichnungs- & Aufbewahrungspflichten (§ 22, § 23): Ordnungsgemäße Dokumentation und Einhaltung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist. Aufbauend auf unseren Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22 FinVermV gilt hier ein strenger Kontrollmaßstab.

Welche Sanktionen drohen bei Fristversäumnis oder Nichtabgabe (§ 26 FinVermV)?

Die vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, unvollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des Prüfungsberichts oder der Negativerklärung stellt nach § 26 Abs. 1 Eingangssatz und Nr. 19 FinVermV in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Behörde kann das Versäumnis mit empfindlichen Geldbußen ahnden und die Abgabe mittels Zwangsgeld festsetzen.

Erfolgt auch nach Aufforderung keine Einreichung, kann die Behörde nach § 24 Abs. 2 FinVermV eine kostenpflichtige außerordentliche Prüfung durch einen von ihr bestimmten Prüfer anordnen. Darüber hinaus begründet das beharrliche Missachten der gesetzlichen Berichtspflicht begründete Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Siehe auch unseren Beitrag zum Thema Erlaubniswiderruf und Unzuverlässigkeit (beim erlaubnispflichtigen Gewerbe ist grundsätzlich das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorrangig; eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist insoweit nach § 35 Abs. 8 GewO gesperrt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2020 – 4 B 21/20, Rn. 26).

Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen bei fehlendem Prüfungsbericht

T. reicht bis zum 31. Dezember 2026 weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung ein. Die nicht rechtzeitige Übermittlung ist nach § 26 Absatz 1 Nummer 19 FinVermV Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO. Der Bußgeldrahmen folgt aus § 144 Absatz 4 GewO.

RechtsgrundlageBußgeldrahmen
§ 26 Abs. 1 Nr. 19 FinVermV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO (Prüfungsbericht oder Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt)bis zu 5.000 €

Quelle: § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, § 26 Abs. 1 Nr. 19 FinVermV; § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO (gesetze-im-internet.de, Stand 25.08.2026). Zusätzlich kann die Behörde nach § 24 Abs. 2 FinVermV eine außerordentliche Prüfung durch einen von ihr bestimmten Prüfer auf Kosten des Gewerbetreibenden anordnen — das tritt neben den Bußgeldrahmen, ersetzt ihn nicht.

Häufiger Beratungsfehler: Die Abgabefrist mit dem Berichtsjahr zu verwechseln. Für das Kalenderjahr 2025 ist der Bericht oder die Erklärung bis zum 31. Dezember 2026 fällig, nicht bis zum 31. Dezember 2025. Wer die Frist „im selben Jahr“ liest, reicht ein Jahr zu früh gedachten Stichtag — und verspätet den tatsächlichen.

Häufig gestellte Fragen zur § 24 FinVermV Prüfungspflicht (FAQ)

Bis wann muss der Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV eingereicht werden?

Der Prüfungsbericht muss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FinVermV unaufgefordert bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (z. B. IHK oder Gewerbeamt) eingereicht werden. Für die Negativerklärung gilt derselbe Termin nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV.

Wann ist die Abgabe einer Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV zulässig?

Eine Negativerklärung ist zulässig, wenn der Gewerbetreibende im gesamten Berichtszeitraum keinerlei nach § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Sie muss in Textform und unaufgefordert bis zum 31. Dezember des Folgejahres übermittelt werden.

Wer gilt als geeigneter Prüfer nach § 24 Abs. 3 und 4 FinVermV?

Als geeignete Prüfer gelten Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, Prüfungsverbände, die neben einem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Prüfungszweck weitere Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c FinVermV erfüllen, sowie andere nach § 24 Abs. 4 FinVermV öffentlich bestellte oder zugelassene Personen mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung.

Welche Sanktionen drohen bei verspäteter oder fehlender Abgabe nach § 26 FinVermV?

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtabgabe oder verspätete Übermittlung stellt nach § 26 Abs. 1 Eingangssatz und Nr. 19 FinVermV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Wiederholtes oder beharrliches Versäumnis kann zudem den Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (grundsätzlich nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG beziehungsweise der landesrechtlichen Parallelvorschrift bei nachträglich eingetretenen Tatsachen und Gefährdung des öffentlichen Interesses) nach sich ziehen.

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