FinVermV 2025: Änderungen durch die Bürokratieentlastungsverordnung

Zum 01. Januar 2025 trat Artikel 9 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BGBl. 2024 I Nr. 411) in Kraft und änderte drei Vorschriften der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV): § 4 Absatz 1 (Gleichstellung von Nachfolger-Qualifikationen), § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 (Anlagehöchstgrenze bei Vermögensanlagen) und § 21 (Anzeigepflicht aufgehoben). Dieser Artikel erklärt jede Änderung mit dem einschlägigen Paragrafenwortlaut.

§ 4 Abs. 1 FinVermV: Nachfolger-Abschlüsse jetzt gleichgestellt

Seit dem 01.01.2025 lautet der Einleitungssatz von § 4 Absatz 1 FinVermV: „Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt." Die Wörter „oder Nachfolger" sind neu — zuvor erfasste der Einleitungssatz nur Vorläufer der genannten Abschlüsse. Damit stellt die Verordnung nun auch Nachfolge-Abschlüsse kraft Gesetzes gleich, ohne dass es eines weiteren Änderungsverfahrens bedarf.

Hintergrund: Die in § 4 Absatz 1 FinVermV aufgezählten Abschlüsse — etwa Bankfachwirt, Bankkaufmann oder Investmentfondskaufmann — können über die Jahre durch Nachfolgebezeichnungen oder -ausbildungen ersetzt werden. Ohne die Ergänzung hätten Absolventinnen und Absolventen eines Nachfolge-Abschlusses keinen automatischen Gleichstellungsanspruch erworben, obwohl sie inhaltlich dieselbe Qualifikation nachgewiesen hätten. Mit der Änderung entfällt diese Lücke: Wer einen Nachfolger-Abschluss im Sinne von § 4 Absatz 1 FinVermV vorweisen kann, muss keine gesonderte IHK-Sachkundeprüfung ablegen.

Die vollständige Liste der gleichgestellten Abschlüsse — mit den jeweiligen Berufserfahrungsanforderungen — erklärt der aufbauende Artikel Sachkundenachweis nach § 34f GewO: Welche Abschlüsse die Prüfung ersetzen.

§ 16 Abs. 3a Nr. 2 FinVermV: Anlagehöchstgrenze auf 25.000 Euro erhöht

§ 16 Absatz 3a FinVermV regelt eine besondere Pflicht bei der Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 2a VermAnlG (Crowdfunding- und Schwarmfinanzierungsanlagen): Der Vermittler muss vor dem Vertragsschluss vom Anleger eine Selbstauskunft über Vermögen oder Einkommen einholen und prüfen, ob der Gesamtbetrag der erworbenen Vermögensanlagen desselben Emittenten die gesetzlichen Schwellenwerte nicht übersteigt. Der Vertragsschluss darf nur vermittelt werden, wenn diese Prüfung bestätigt, dass die Grenzen eingehalten sind. Ausgenommen sind Erwerbsbeträge bis 1.000 Euro.

§ 16 Abs. 3a Satz 1 FinVermV — Erwerbsgrenzen im Vergleich

Fallgruppe (§ 16 Abs. 3a S. 1) Grenze
Nr. 1 — Anleger mit frei verfügbarem Vermögen (Bankguthaben + Finanzinstrumente) von mindestens 100.000 Euro 10.000 Euro (unverändert)
Nr. 2 — Alle übrigen Anleger: zweifacher Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens höchstens 25.000 Euro (bis 31.12.2024: 10.000 Euro)

Die Änderung betrifft ausschließlich Satz 1 Nummer 2: Die Deckelung des einkommensbasierten Erwerbsrahmens wurde von 10.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Für Anleger, deren monatliches Nettoeinkommen vergleichsweise hoch ausfällt — und deren doppeltes Monatsnettoeinkommen somit bislang an der alten Obergrenze von 10.000 Euro abgeschnitten wurde — schöpft der zulässige Erwerbsrahmen jetzt höhere Beträge aus. Der Vermittler muss die Selbstauskunft weiterhin einholen; die Überprüfungspflicht als solche entfällt nicht. Die Grenze für die vermögensstarken Anleger nach Nummer 1 bleibt bei 10.000 Euro.

§ 21 FinVermV aufgehoben: Anzeigepflicht entfällt

§ 21 FinVermV ist seit dem 01.01.2025 aufgehoben (im Verordnungstext: „weggefallen"). Die Vorschrift hatte den Gewerbetreibenden verpflichtet, der zuständigen Behörde Personen anzuzeigen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt werden — unter Angabe von Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, -ort und Anschrift.

Die Aufhebung beseitigt eine Doppelregelung: § 7 GewO enthält bereits eine allgemeine Anzeigepflicht für Änderungen in der Betriebsführung, die denselben Sachverhalt erfasst. Da beide Normen inhaltlich deckungsgleich waren, wurde § 21 FinVermV als entbehrlich eingestuft und im Zuge der Bürokratieentlastung gestrichen. Gleichzeitig wurde die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 18 FinVermV enthaltene Bußgelddrohung für Verstöße gegen § 21 entfernt, weil der Anknüpfungstatbestand weggefallen ist.

Für den Praxisalltag bedeutet die Aufhebung: Finanzanlagenvermittler müssen Leitungspersonen weiterhin der zuständigen Behörde melden — aber nur noch auf Grundlage des § 7 GewO, nicht mehr gesondert nach § 21 FinVermV. Die materiell-rechtliche Pflicht bleibt; lediglich die FinVermV-eigene Parallelvorschrift entfällt. Die weiteren Verhaltenspflichten der FinVermV, insbesondere Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten, erläutert der Artikel Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten des Finanzanlagenvermittlers.

Überblick: Was die drei Änderungen im Zusammenhang bedeuten

Die drei Änderungen durch die Bürokratieentlastungsverordnung verfolgen unterschiedliche Ziele:

Relevanz für die §34f-Sachkundeprüfung

In der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34f GewO werden regelmäßig aktuelle Rechtsänderungen abgefragt. Die hier beschriebenen Änderungen sind seit dem 01.01.2025 geltendes Recht und damit prüfungsrelevant: Wer die Struktur des § 16 Absatz 3a FinVermV (Selbstauskunft, Schwellenwerte, Ausnahme bis 1.000 Euro) und die neue Höchstgrenze von 25.000 Euro kennt, ist für Fragen zur Vermögensanlagenvermittlung gut aufgestellt. Einen umfassenden Überblick über alle relevanten Pflichten bietet der Artikel Pflichten des Finanzanlagenvermittlers nach der FinVermV.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) i. d. F. vom 01.01.2025 und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.