Satz aus dem Ratgeber
Siehe auch unseren Beitrag zum Thema Erlaubniswiderruf und Unzuverlässigkeit (beim erlaubnispflichtigen Gewerbe ist grundsätzlich das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorrangig; eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist insoweit nach § 35 Abs. 8 GewO gesperrt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2020 – 4 B 21/20, Rn. 26).
Satz aus dem verlinkten Ratgeber dieser Website. Kein amtlicher Leitsatz. Der Quellenlink führt zum Entscheidungstext, nicht zu einer Übersetzung dieses Satzes.
Amtlicher Leitsatz
2. Wenn die für den Betrieb einer Gaststätte erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden widerrufen werden kann, ist eine auf das Gaststättengewerbe oder andere Tätigkeiten bezogene Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO ausgeschlossen.
Verfahrensdaten
| Gericht | OVG NRW |
|---|---|
| Instanz | Sonstige |
| Aktenzeichen | 4 B 21/20 |
| Datum | 30.04.2020 |
| Gebiet | § 35 Abs. 8 GewO |
| Normen | § 35 Abs. 8 GewO |
Siehe auch
Quelle
OVG NRW, 30.04.2020, 4 B 21/20
Stand: 10/2026 · Ein amtlicher Leitsatz erscheint nur, wenn er wortgleich an der Quelle steht. Keine Rechtsberatung.
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