Alle Urteile

OVG NRW, 4 B 21/20

Vorrang des Widerrufs vor der Gewerbeuntersagung

Kostenlos üben

Satz aus dem Ratgeber

Siehe auch unseren Beitrag zum Thema Erlaubniswiderruf und Unzuverlässigkeit (beim erlaubnispflichtigen Gewerbe ist grundsätzlich das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorrangig; eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist insoweit nach § 35 Abs. 8 GewO gesperrt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2020 – 4 B 21/20, Rn. 26).

Satz aus dem verlinkten Ratgeber dieser Website. Kein amtlicher Leitsatz. Der Quellenlink führt zum Entscheidungstext, nicht zu einer Übersetzung dieses Satzes.

Amtlicher Leitsatz

2. Wenn die für den Betrieb einer Gaststätte erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden widerrufen werden kann, ist eine auf das Gaststättengewerbe oder andere Tätigkeiten bezogene Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO ausgeschlossen.

Verfahrensdaten

GerichtOVG NRW
InstanzSonstige
Aktenzeichen4 B 21/20
Datum30.04.2020
Gebiet§ 35 Abs. 8 GewO
Normen§ 35 Abs. 8 GewO

Siehe auch

Quelle

OVG NRW, 30.04.2020, 4 B 21/20

Stand: 10/2026 · Ein amtlicher Leitsatz erscheint nur, wenn er wortgleich an der Quelle steht. Keine Rechtsberatung.

Das Aktenzeichen in der Übungsfrage wiedererkennen

Die Fragen nutzen dieselben Kapitel wie diese Seite.

Kostenlos registrieren