Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung: Pflichten für § 34f-Vermittler

Stand: · Team von 34f-quiz.de

Eine häufige Frage in Fachforen und Prüfungen lautet: „Muss ich das Thema ESG bei jedem Kunden ansprechen, auch wenn ich gar keine nachhaltigen Fonds anbiete?“ Die Antwort hat sich mit der Anpassung der FinVermV grundlegend geändert.

Ist die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen rechtlich verpflichtend?

Ja. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV ist die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Anlageberatung verpflichtend. Beantwortet der Kunde die Frage jedoch nicht, kann er als nachhaltigkeitsneutral behandelt werden; Produkte mit und ohne Nachhaltigkeitsmerkmale bleiben empfehlbar (Art. 54 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; ESMA35-43-3172, Rn. 85).

Die rechtliche Grundlage bildet ein dynamischer Verweis in der FinVermV. Demnach sind hinsichtlich der Geeignetheit einer Anlage die Artikel 54 und 55 der europäischen Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 entsprechend anzuwenden. Dadurch gelten die ESG-Anforderungen (Environmental, Social, Governance) für die Anlageberatung durch Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO. Für die reine Anlagevermittlung gelten stattdessen § 16 Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 5 FinVermV, die keine solche Abfragepflicht vorsehen.

Das bedeutet in der Praxis: Die Nachhaltigkeitspräferenzen sind nun ein fester Bestandteil der Geeignetheitsprüfung. Der Vermittler muss im Gespräch aktiv differenzieren, inwieweit Präferenzen für ökologisch nachhaltige Investitionen, nachhaltige Investitionen oder PAI-Elemente bestehen (Art. 2 Nr. 7 Buchst. a-c und Art. 54 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; ESMA35-43-3172, Rn. 26). Sofern eine Empfehlung abgegeben wird, ist das Ergebnis bei Privatkunden im Sinne von § 67 Abs. 3 WpHG in der Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 FinVermV (sowie Art. 54 Abs. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565) zu dokumentieren.

Muss ein 34f-Vermittler nachhaltige Produkte anbieten?

Nein, der Gesetzgeber zwingt Vermittler nicht dazu, ESG-konforme Produkte ins Portfolio aufzunehmen. Sie müssen lediglich klären, ob der Kunde solche Produkte wünscht.

Entscheidungstabelle: ESG-Abfrage in der Praxis

Kundenantwort zur NachhaltigkeitErlaubte Handlung des Vermittlers
Kunde hat keine Präferenzen („Nein“)Vermittler dokumentiert dies und darf beliebige geeignete Anlagen empfehlen.
Kunde äußert spezifische ESG-WünscheVermittler darf Produkte empfehlen, die diese Präferenzen selbst erfüllen, oder bei einem Portfolioansatz auf Ebene des Gesamtportfolios abbilden (Art. 54 Abs. 2 und 10 DelVO (EU) 2017/565; ESMA35-43-3172, Rn. 81 und 88).
Kunde will ESG, aber Vermittler hat kein passendes ProduktVermittler darf nicht empfehlen, es sei denn, der Kunde passt seine Präferenzen nachweislich an.

Wenn Sie also keine nachhaltigen Produkte im Angebot haben und der Kunde ausdrücklich in ESG-konforme Anlagen investieren möchte, dürfen Sie ihm keine konventionellen Anlagen aufdrängen. Eine Empfehlung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Produkt – oder bei einem Portfolioansatz das Gesamtportfolio bzw. ein Teil davon – zu den Zielen (und Präferenzen) passt (Art. 54 Abs. 2 und 10 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; ESMA35-43-3172, Rn. 81 und 88).

Praxisbeispiel: ESG-Frage komplett übersprungen

Vermittler N. führt eine Anlageberatung durch, überspringt dabei aber die Nachhaltigkeitsabfrage vollständig — sein Gedanke: „Ich habe sowieso keine ESG-Fonds im Angebot, also muss ich auch nicht fragen.“ Das ist ein doppelter Irrtum. Erstens ist die Abfrage selbst nach § 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV Pflicht, unabhängig davon, welche Produkte N. anbietet. Zweitens hätte eine dokumentierte Antwort „keine Präferenz“ ihn rechtlich abgesichert; das ersatzlose Weglassen der Frage tut das nicht.

Fällt der Fehler bei einer Prüfung durch die zuständige Behörde auf, geht es nicht um die Frage, ob N. ESG-Produkte hätte anbieten müssen — das musste er nicht —, sondern allein darum, dass die vorgeschriebene Information nach § 16 Abs. 1 FinVermV überhaupt nicht eingeholt wurde.

Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen bei unterlassener ESG-Abfrage

Wird die nach § 16 Abs. 1 FinVermV vorgeschriebene Information — einschließlich der Nachhaltigkeitspräferenzen nach Satz 3 — gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingeholt, ist das eine eigenständige Ordnungswidrigkeit.

Sachverhalt / RechtsgrundlageBußgeldrahmen
ESG-Abfrage (Teil von § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 FinVermV) unterbleibt vollständigbis zu 5.000 €
Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit§ 26 Abs. 1 Nr. 8 FinVermV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO

Quelle: § 26 Abs. 1 Nr. 8 FinVermV ("entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt"); § 144 Abs. 4 GewO (Geldbuße bis zu fünftausend Euro für die Fälle des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO); gesetze-im-internet.de, Stand 25.08.2026. Der Rahmen gilt unabhängig davon, ob dem Anleger dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist — bereits das Unterlassen der Abfrage selbst ist bußgeldbewehrt.

Ausnahme: Gilt die Pflicht auch bei der reinen Anlagevermittlung?

Nein. Die Pflicht zur Einholung der Nachhaltigkeitspräferenzen ist an die Anlageberatung gekoppelt.

Wenn ein Kunde von sich aus auf Sie zukommt und explizit den Kauf eines bestimmten Investmentfonds wünscht (reines Ausführungsgeschäft bzw. Execution-Only), erbringen Sie in der Regel eine Anlagevermittlung, sofern Sie keine persönliche, auf die Kundenumstände gestützte oder als geeignet dargestellte Empfehlung abgeben (§ 34f Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG). In diesem Fall verlangt § 16 Abs. 2 FinVermV eine Angemessenheitsprüfung (Prüfung von Kenntnissen und Erfahrungen), aber keine umfassende Geeignetheitsprüfung. Gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 1 und 2 FinVermV ist bei kundenseitig veranlassten Vermittlungen bestimmter OGAW-Anteile bei vorherigem Hinweis sogar diese Angemessenheitsprüfung ausgenommen. Folglich entfällt bei der reinen Anlagevermittlung die Pflicht, den Kunden nach seinen ESG-Präferenzen zu befragen. Aufbauend auf Geeignetheitsprüfung vs. Angemessenheitsprüfung sehen Sie, dass die Tiefe der Informationspflichten maßgeblich vom Geschäftsmodell abhängt.

Dieser Artikel dient der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gemäß § 34f GewO und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel sind die offiziellen Verordnungstexte sowie Verlautbarungen der zuständigen IHK heranzuziehen. Interessenkonflikte sind primär zu vermeiden und andernfalls so zu regeln, dass eine Kundenbeeinträchtigung vermieden wird; erst bei unzureichenden Maßnahmen ist als nachrangige Maßnahme eine Offenlegung erforderlich (§ 11a Abs. 1 und 2 FinVermV).

Häufige Fragen

Ist die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen Pflicht?

Ja. Bei der Anlageberatung muss der Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) den Kunden aktiv nach seinen Nachhaltigkeitspräferenzen fragen. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Beantwortet der Kunde die Frage jedoch nicht, kann er als nachhaltigkeitsneutral behandelt werden, und es bleiben Anlagen mit und ohne Nachhaltigkeitsmerkmale empfehlbar (Art. 54 Abs. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; ESMA35-43-3172, Rn. 85).

Muss ein 34f-Vermittler nachhaltige Produkte anbieten?

Nein. Es besteht rechtlich keine Pflicht, ESG-konforme Finanzanlagen im Produktangebot (Portfolio) zu haben. Wenn ein Kunde jedoch konkrete Nachhaltigkeitspräferenzen äußert und der Vermittler keine passenden Produkte anbieten kann, darf er diesem Kunden kein nicht-nachhaltiges Produkt als Alternative empfehlen, solange der Kunde seine Präferenzen nicht ausdrücklich anpasst.

Was passiert, wenn der Kunde keine ESG-Präferenzen hat?

Wenn der Kunde nachweislich keine Nachhaltigkeitspräferenzen äußert oder das Thema ablehnt, kann der Vermittler diese Entscheidung (z.B. "Nein" zu Nachhaltigkeitsaspekten), sofern eine Empfehlung abgegeben wird, bei Privatkunden im Sinne von § 67 Abs. 3 WpHG in der Geeignetheitserklärung dokumentieren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 FinVermV; Art. 54 Abs. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565). In diesem Fall kann er wie bisher alle Anlagen empfehlen, sofern diese ansonsten (finanziell, Kenntnisse) für den Kunden geeignet sind.

Gilt die ESG-Abfragepflicht auch bei der reinen Anlagevermittlung?

Nein. Die Abfragepflicht für Nachhaltigkeitspräferenzen ist ein Bestandteil der Geeignetheitsprüfung. Da bei der reinen Anlagevermittlung (ohne Beratung) nach § 16 Abs. 2 FinVermV in der Regel eine Angemessenheitsprüfung stattfindet (die unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Nr. 1 und 2 FinVermV entfallen kann), muss hierbei nicht nach ESG-Präferenzen gefragt werden.

Welches Bußgeld droht, wenn die ESG-Abfrage ganz unterbleibt?

Wird die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 FinVermV vorgeschriebene Information (einschließlich der Nachhaltigkeitspräferenzen) gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingeholt, ist das nach § 26 Absatz 1 Nummer 8 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO und kann nach § 144 Absatz 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.