Das Wichtigste in Kürze
- Keine Rückgabemöglichkeit: Im Unterschied zu offenen Fonds (Kategorie 1) kann der Anleger seine Anteile während der Laufzeit nicht an die Fondsgesellschaft zurückgeben.
- Erlaubte Rechtsformen: Ausschließlich Investmentkommanditgesellschaft (Investment-KG) oder geschlossene Investmentaktiengesellschaft (InvAG) nach §§ 139, 261 KAGB.
- Fungibilitätsrisiko: Verkauf ist nur über den unregulierten Zweitmarkt mit teils hohen Kursabschlägen möglich.
- Blind-Pool-Verbot: Die Anlageobjekte bzw. Kriterien müssen im Vorfeld verbindlich feststehen (§ 262 KAGB).
Systemunterschied: Offene vs. Geschlossene Fonds
| Kriterium | Offene Investmentvermögen (§ 34f Abs. 1 Nr. 1) | Geschlossene Investmentvermögen (§ 34f Abs. 1 Nr. 2) |
|---|---|---|
| Rücknahme von Anteilen | Täglich oder regelmäßig an die KVG zurückgebbar (OGAW / Immobilien-Sonderregeln) | Keine Rücknahme durch die KVG während der gesamten Fondslaufzeit |
| Kapitalvolumen | Variabel (Anteilsausgabe und -rücknahme passen Fondsvolumen laufend an) | Festes Emissionsvolumen (nach Abschluss der Platzierungsphase geschlossen) |
| Typische Investitionsobjekte | Aktien, Anleihen, Geldmarktpapiere, breite Immobilienportfolios | Einzige Großimmobilien, Windparks, Solarparks, Private Equity, Infrastruktur |
| Laufzeit | Unbegrenzt | Befristet (in der Regel 10 bis 25 Jahre) |
| Anlegerkreis | Breite Privatanleger, oft ab 25 Euro monatlich | Qualifizierte Anleger, Mindestbeteiligungen oft ab 5.000 bis 10.000 Euro |
Besondere Aufklärungs- und Beratungspflichten
Aufgrund der strukturellen Eigenheiten geschlossener Fonds verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie die FinVermV eine besonders sorgfältige Aufklärung über folgende Risikodimensionen:
1. Totalverlustrisiko und unternehmerisches Risiko
Der Anleger wird Kommanditist oder Aktionär einer unternehmerischen Beteiligung. Scheitert das Projekt (z. B. Leerstand der Gewerbeimmobilie, technische Insolvenz des Windparks), droht der vollständige Verlust des investierten Kapitals (Totalverlust).
2. Fungibilitäts- und Liquiditätsrisiko
Da kein gesetzliches Rückgaberecht besteht, ist der Anleger darauf angewiesen, seine Beteiligung auf dem Zweitmarkt zu veräußern. Es gibt keinen geregelten Handel, und Verkäufe sind oft nur mit massiven Preisabschlägen oder gar nicht möglich. Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung muss der Vermittler sicherstellen, dass der Kunde auf dieses Kapital während der Laufzeit nicht angewiesen ist.
3. Fremdfinanzierungs- und Hebelrisiko (Leverage)
Viele Sachwertfonds nehmen zusätzlich zur Eigenkapitaleinlage Bankdarlehen auf. Steigen die Zinsen oder sinken die Erträge, greift der negative Hebeleffekt, der die Ausschüttungen an die Anleger stoppen oder zur Zwangsverwertung führen kann.
Prüfungsrelevanz für die Sachkundeprüfung § 34f
In der IHK-Sachkundeprüfung für die Kategorie 2 müssen Vermittler insbesondere nachweisen:
- Kenntnis der Unterschiede zwischen § 34f Abs. 1 Nr. 1 (offene Fonds), Nr. 2 (geschlossene AIF) und Nr. 3 (Vermögensanlagen).
- Pflicht zur Prüfung des Basisinformationsblatts (BIB/PRIIPs-KID) vor Abschluss.
- Rechtliche Stellung des Kommanditisten im Handelsgesetzbuch (HGB) und Haftung nach § 171, § 172 Abs. 4 HGB (Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen!).
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind geschlossene Investmentvermögen im Sinne von § 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO?
Unter Kategorie 2 nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO fallen Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen (geschlossene Publikums-AIF). Im Gegensatz zu offenen Investmentvermögen (Kategorie 1) haben Anleger bei geschlossenen Fonds während der vereinbarten Fondslaufzeit (oft 10 bis 30 Jahre) kein gesetzliches Recht, ihre Anteile an die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zurückzugeben. Das Kapital bleibt fest gebunden.
Welche Rechtsform müssen geschlossene Publikums-AIF nach dem KAGB zwingend haben?
Nach § 139 i. V. m. § 261 Absatz 1 KAGB dürfen geschlossene Publikums-AIF in Deutschland nur in zwei Rechtsformen aufgelegt werden: als Investmentkommanditgesellschaft (Investment-KG) oder als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital (InvAG). Die bei Altfonds vor 2013 verbreitete GbR oder atypisch stille Beteiligung ist im KAGB-Publikumsbereich nicht mehr zulässig.
Dürfen geschlossene Publikums-AIF Blind-Pools sein?
Nein. Nach § 262 Absatz 1 KAGB ist das sogenannte Blind-Pool-Prinzip für geschlossene Publikums-AIF weitgehend ausgeschlossen: In den Anlagebedingungen müssen die konkreten Vermögensgegenstände oder zumindest verbindliche, detaillierte Anlagekriterien vorab festgelegt sein. Anleger müssen vor der Zeichnung erkennen können, in welche Sachwerte investiert wird.
Welche Risiko- und Plausibilitätsprüfung muss der Vermittler vornehmen?
Der Vermittler muss nach ständiger BGH-Rechtsprechung und § 12 FinVermV eine eigenständige Plausibilitätsprüfung des Beteiligungsangebots durchführen. Er darf sich nicht ungeprüft auf die Werbeaussagen des Emittenten verlassen, sondern muss prüfen, ob das Konzept in sich schlüssig ist, ob die Annahmen realistisch sind und ob spezifische Risiken (Totalverlust, Fremdfinanzierungshebel, Platzierungsrisiko) angemessen dargestellt sind.
Gilt für Kategorie-2-Produkte die Pflicht zur Geeignetheitsprüfung?
Ja. Auch bei geschlossenen AIF gelten uneingeschränkt die Vorschriften der §§ 16 und 18 FinVermV. Bei einer Anlageberatung muss geprüft werden, ob die illiquide Anlage zu den finanziellen Verhältnissen (Verlusttragfähigkeit) und den Anlagezielen (insb. Anlagehorizont) des Kunden passt. Passt ein 15-jähriger geschlossener Fonds nicht zum Liquiditätsbedarf des Kunden, darf er nicht empfohlen werden.